Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 12. - 18. April 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 31. März 2021 (A-5842/2020): MWST (1. Juli 2010-31. Dezember 2015); selbständige Erwerbstätigkeit, Zurechnung von Leistungen, Einheit des Unternehmens; die Steuerpflichtige führte einen Dating-Club für Erwachsene. Die ESTV hat zu Recht die durch die dort tätigen Damen erbrachten Dienstleistungen der Steuerpflichtigen zugerechnet; die Steuerpflichtige mag auch die diesbezügliche Schätzung nicht umzustossen. Sodann hat die ESTV die Berechtigung zur Abrechnung mittels Saldosteuersätzen aufgrund Überschreitens der Umsatzgrenze zu Recht abgesprochen. Die Beschwerde wird lediglich in Bezug auf die Steuerperiode 2010 aufgrund Verjährung teilweise gutgeheissen.
  • Urteil vom 26. März 2021 (A-2860/2019): Nachforderungsverfügung betr. Pferde; Im vorliegenden Fall war umstritten, ob das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zum Zweck des ungewissen Verkaufs grundsätzlich zulässig war und die Zollabfertigung mittels Carnet ATA verwendet werden durfte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Zwischenergebnis, dass im hier zu beurteilenden Fall keine Widerhandlung gegen die anwendbaren zollrechtlichen Bestimmungen vorliege, wonach das Carnet ATA nicht verwendet werden dürfe, wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zum Zweck des ungewissen Verkaufs beantragt werde. Gleichzeitig hält das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch fest, dass weitere Abklärungen getroffen werden müssen betreffend die Frage, wem die betroffenen Pferde zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr tatsächlich gehört haben und wo sich der/die Wohnsitz(e) dieser Person(en) im massgebenden Zeitpunkt befanden. Teilweisse Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Beweiserhebung sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 6. April 2021 (A-2668/2019): MWST; Teakbauminvestment (2012-2016); Die Leistungen (Teakbauminvestments), welche die Beschwerdeführerin erbringt, gelten als im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG von der Steuer ausgenommen Leistungen und der entsprechende (mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehende) Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen. Abweisung der Beschwerde (siehe dazu auch Urteile BVGer A-6537/2013 bzw. A-7158/2013 vom 23. September 2014 sowie BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015).

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.