Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 6. und 12. April 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 25. März 2026 (A-3704/2024): MWST 2017–2019; Vorsteuerabzug; streitig ist, ob die Gesellschaft A. zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die MWST dem Leistungsempfänger erkennbar in Rechnung gestellt und tatsächlich bezahlt wurde. Die streitigen Rechnungen enthielten lediglich den Vermerk «TTC» («Toutes taxes comprises») ohne Angabe von Steuersatz oder Steuerbetrag; die Steuerüberwälzung ist damit nicht nachgewiesen. Nachträgliche Bestätigungen ehemaliger Verwaltungsräte und beantragte Zeugeneinvernahmen sind als Beweis unzureichend, zumal die betreffenden Gesellschaften im Handelsregister gelöscht bzw. aufgelöst waren und die Angaben nicht verifiziert werden konnten. Die Beweislast trägt die steuerpflichtige Person. Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft A.
- Urteil vom 24. März 2026 (A-4432/2025): Mehrwertsteuer (2018-2022); Leistungsverhältnis oder Subvention; streitig ist, ob die vom Bund ausgerichteten Durchführungskosten (Art. 43 Abs. 3 ELV) für die Ausrichtung individueller finanzieller Unterstützungen (IU) nach Art. 17 f. ELG als Entgelt oder als Subvention i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren sind. Die ESTV rechnete der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2018–2022 CHF 73'181.90 auf, da diese eine vom Bund delegierte öffentliche Aufgabe erfülle, an detaillierte Weisungen gebunden sei und die Durchführungskosten nur gegen Nachweis der tatsächlich angefallenen Aufwendungen erhalte. Die Steuerpflichtige machte geltend, weder vom Gesetzgeber beauftragt worden noch im Rahmen einer Auslagerung einer Bundesaufgabe tätig zu sein. Das BVGer führte aus, dass Art. 17 f. ELG die Pro-Organisationen nicht zur Ausrichtung von IU verpflichten, sondern nur die Verwendungsvorschriften für freiwillig vereinnahmte Bundesgelder regeln. Art. 112c Abs. 2 BV verpflichte den Bund nicht zur Ausrichtung von IU, sondern nur zur finanziellen Unterstützung gesamtschweizerischer Bestrebungen. Der Bund sei selbst nicht zur Leistung verpflichtet und könne daher keine Aufgabe „auslagern". Die detaillierten Verwendungsvorschriften dienten der Zweckmässigkeitskontrolle, nicht dem Nachweis eines Leistungsverhältnisses. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 29. Dezember 2025 (A-7585/2024): Leistungspflicht (Zoll- und Mehrwertsteuer); streitig ist, ob X. für falsch deklarierte Einfuhren von Sonnenblumenöl zur Nachleistung von Abgaben verpflichtet ist. Das BVGer stellt fest, dass tatsächlich raffiniertes Öl vorlag, welches zu Unrecht als unraffiniert deklariert wurde. X. hat die Einfuhren massgeblich veranlasst und gilt damit als Zollschuldner, wobei seine Stellung in der Gesellschaft nicht entscheidend ist. Die Nachleistungspflicht besteht unabhängig von Verschulden oder persönlichem Vorteil. Ein Vertrauensschutz wird verneint, da die Tarifauskunft auf unzutreffenden Angaben beruhte. Abweisung der Beschwerde von X.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




