Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 5. - 11. April 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 29. März 2021 (A-2727/2019): MWST (Q1/2011-Q4/2015); Die Beweislast, dass der Dienstleistungsort im Ausland ist (namentlich bei Offshore-Gesellschaften), liegt beim Steuerpflichtigen, auch bei dem Berufsgeheimnis unterliegenden Anwaltskanzleien. Diesen Nachweis hat die steuerpflichtige Anwaltskanzlei nicht erbracht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. März 2021 (A-5695/2019): MWST (2017); Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens; Im vorliegenden Fall war die mehrwertsteuerliche Qualifikation einer im Jahre 2017 an die Pensionskasse des Kantons erbrachten Geschäftsstellen- und Vermögensverwaltungsdienstleistung durch eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts umstritten. Die steuerpflichtige Anstalt vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei den erwähnten Dienstleistungen um Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens handelte, die von der Steuer ausgenommen seien. Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen, sind die in Art. 21 Abs. 2 MWSTG (in der bis Ende 2017 geltenden Fassung ) aufgeführten Leistungen, wozu auch Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens zählen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, wonach die von der Beschwerdeführerin erbrachten Geschäftsstellen- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen betreffend die Steuerperiode 2017 als Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens einzuordnen und nicht steuerbar sind. Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 25. März 2021 (A-1444/2018): Zuständigkeit für die direkte Bundessteuer 2005-2012 (Genf, Zug); Die Steuerpflichtige wurde jahrelang mit Hauptsteuerdomizil Zug und Spezialsteuerdomizil Genf veranlagt, bevor sie in Genf eine Selbstanzeige einreichte, wonach ihr Hauptsteuerdomizil Genf gewesen wäre. Streitig war, ob der Kanton Zug seine bereits erfolgten Veranlagungen für die direkte Bundessteuer aufheben musste. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht. Das Recht auf Feststellung der kantonalen Zuständigkeit gem. Art. 108 DBG sowie auf Behebung der interkantonalen Doppelbesteuerung hatte die Steuerpflichtige vorliegend nämlich nicht verwirkt.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.