Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 30. März - 5. April 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 11. März 2020 (A-4610/2019): MWST (Steuerpflicht / Vorsteuer 1. Quartal 2015); Im vorliegenden Fall war streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mangels subjektiver Steuerpflicht rückwirkend per 1. Februar 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen ist bzw. ob und inwieweit die Beschwerdeführerin eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 MWSTG ausübt, die zur Bejahung ihrer Steuersubjekteigenschaft genügt. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das streitgegensächliche Flugzeug der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 in einem erheblichen Umfang geschäftlich genutzt wurde, womit diese die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht erfüllt und nicht rückwirkend per 1. Februar 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen ist. Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 19. Februar 2020 (A-2273/2019): MWST; Abspaltung; subjektive Steuerpflicht; Solidarhaftung (2011-2014); 2012 beschloss die Generalversammlung der X. AG die Abspaltung des Unternehmensteils in die neu zu gründende A. rückwirkend per 1. Januar 2012. Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage, ob Leistungen, die im 2. Quartal 2012 erbracht wurden, als von der Beschwerdeführerin oder bereits der A. erbracht zu gelten haben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich fest, dass der Aussenauftritt darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen erbrachte und die Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsätzen hätte entrichten müssen. Abweisung der Beschwerde. Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 17. Februar 2020 (A-5578/2019): Radio- und Fernsehempfangsgebühren: Der Beschwerdeführer erfüllte in den Jahren 2015 bis 2017 die Voraussetzungen für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren; ein gegen die Betreibung erhobener Rechtsvorschlag ist daher zu beseitigen (jedoch Gutheissung in Bezug auf die MWST über CHF 2.-). Die Rechtmässigkeit der Empfangsgebühr wird aufgrund Art. 190 BV durch das Gericht nicht überprüft. Abweisung der Beschwerde. Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 28. Oktober 2019 (A-355/2018): Mehrwertsteuer (MWST); das Bundesgericht ist mit Urteil vom 9. März 2020 (2C_1003/2019); auf die BEschwerde nicht eingetreten; vgl. unseren Beitrag vom 22. März 2020.
  • Urteil vom 22. März 2020 (A-4250/2019 und A-4251/2019): MWST; Vorsteuerabzug (2009 bis 2013); Die Steuerpflichtige betrieb im relevanten Zeitraum mehrere Hotels in der Schweiz, die auf einem einheitlichen Club-Konzept basierten. Den Gästen wurden im Winter Pauschalarrangements angeboten, die neben Aufenthalt und Verpflegung auch Skiunterricht beinhalteten. Strittig und zu prüfen war, ob bestimmte Aufwandpositionen für den – mangels objektiver Option – von der Steuer ausgenommenen Skiunterricht verwendet wurden, was eine Vorsteuerabzugskorrektur zur Folge hätte. Die Leistungen im Konto «Wäscherei, Reinigung, Gebäude- und Mobiliarunterhalt» weisen keinen hinreichenden Zusammenhang mit dem Skiunterricht auf, ebenso die im Aufwandkonto «Skilift» verbuchten Skipässe für die Gäste, sind nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit der Skischule abgegeben worden. Das Konto «Fahr-Liftkarten Veranstaltungen» umfasste hingegen unter anderem Skipässe der Skilehrer, bei welchem eine Vorsteuerkorrektur angebracht ist. Das Konto «Wartungsverträge» beinhaltet in geringem Umfang Wartungsaufwände im Zusammenhang mit dem Skiunterricht. In diesem Zusammenhang wurde die Zuteilung der einzelnen Leistungen noch nicht vorgenommen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Steuerforderungen im Sinne der Erwägungen.
  • Urteil vom 23. März 2020 (A-6102/2019): Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Aktiengesellschaft des Privatrechts; Befugnis zum Erlass einer Verfügung. Die Billag AG stellt eine Verwaltungsbehörde i.S.d. VwVG dar, denn ihr wurde eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes und daher auch die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren übertragen. Des Weiteren ist die Verfügung auch ohne Unterschrift gültig, denn die entsprechenden Radio- und Fernsehempfangsgebührensvorschriften sehen die Unterzeichnung einer Verfügung ausdrücklich nicht vor. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.