Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 31. März - 6. April 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 19. März 2025 (A-1141/2024): Einfuhren von Biodiesel; Parteientschädigung; Gemäss allgemeiner Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Anwalts-Stundenansätze von bis zu CHF 360 zugesprochen werden, ohne dass es hierfür einer besonderen Komplexität des Verfahrens bedürfte. Aufgrund der vorliegenden Komplexität rechtfertigt sich die Erhöhung der Stundenansätze auf CHF 400. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. März 2025 (A-5747/2022): VOC-Abgabe; Nachforderung vom Januar 2016 - 2020; Streitig ist, ob die A. AG verpflichtet ist, die VOC-Lenkungsabgabe bzw. die darauf anfallende Mehrwertsteuer für die betroffenen Produkte nachzuentrichten, bzw. ob die angefochtene Verfügung über die Leistungspflicht rechtmässig ist. Die A. AG durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie in den VOC-Bilanzen über alle bei der Einfuhr ordnungsgemäss angemeldeten Mengen an VOC abgerechnet hatte. Insoweit die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht, sie habe gestützt auf die Schreiben auch darauf vertrauen dürfen, dass ihr Vorgehen hinsichtlich aller Zollanmeldungen richtig gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie von der Vorinstanz dargelegt, hat die Beschwerdeführerin verschiedene Einfuhren von VOC-haltigen Waren fälschlicherweise als nicht-VOC-haltig angemeldet. Mit Bezug auf die streitbetroffenen Einfuhren von LCO, LVN und Propan hat sie die ordnungsgemässe Zollanmeldung der eingeführten Mengen VOC unterlassen und ist somit ihren Deklarationspflichten nicht nachgekommen. Die Vorinstanz hat die entsprechenden VOC-Abgaben bzw. die Einfuhrsteuer zu Recht bei der Beschwerdeführerin nachgefordert. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 24. März 2025 (A-5742/2023): Zoll; Berichtigungsgesuch; Streitig ist, ob die A. AG die Ausfuhrveranlagungsverfügungen des BAZG gestützt auf Art. 59 Abs. 4 ZG berichtigen lassen kann. Da mit der Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren keine Pflicht zur Wiederausfuhr verbunden ist, handelt es sich bei diesem Verfahren entgegen den Ausführungen der A. AG nicht zwingend um einen zweidimensionalen Handelsvorgang, bei dem Ein- und Ausfuhr von Anfang an miteinander verknüpft sind. Folglich rechtfertigt sich auch keine sinngemäße Anwendung der Berichtigungsmöglichkeit nach Art. 59 Abs. 4 ZG. Mit Art. 34 Abs. 3 ZG, d.h. mit rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs um Änderung der ergangenen Veranlagungsverfügung, besteht die einzige Berichtigungsmöglichkeit für bereits angenommene Zollanmeldungen im Zusammenhang mit dem Verpflichtungsverfahren. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 21. März 2025 (A-3092/2023): Verrechnungssteuer; geldwerte Leistungen; Solidarhaftung; Die inzwischen liquidierte B. AG hat dem Beschwerdeführer, der alleiniger Anteilsinhaber war, indirekt über von ihm gehaltene Gesellschaften auf den Britischen Jungferninseln und in den Vereinigten Arabischen Emiraten Leistungen zugewendet, ohne dass die B. AG dafür eine Gegenleistung (auch keine indirekte) vom Beschwerdeführer erhalten hat. Die ESTV hat die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung für Verrechnungssteuern von rund CHF 3 Mio. zu Recht auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gestützt, da der objektive Tatbestand von Art. 61 lit. a VStG erfüllt ist. Da die B. AG inzwischen liquidiert worden ist, kommt eine Aufrechnung ins Hundert von Vornherein nicht in Betracht. Abweisung der Beschwerde des Rückleistungspflichtigen.

Amtshilfe (inkl. Updates):

Updates:

Streichung:

  • Urteil vom 7. März 2025 (A-7493/2024): Rückerstattung der Mehrwertsteuer an einen Erwerber, dessen Sitz im Ausland ist, nachträgliche Steuerermäßigung, Abschreibung; Entscheidung vom 25. Oktober 2024

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.