Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 25. September - 1. Oktober 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 6. September 2017 (B-4992/2015): Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer (zweite Periode); mit Beschluss vom 7. Oktober 2007 gewährte der Staatsrat des Kantons X. der Beschwerdeführerin eine Steuererleichterung für die Dauer von 5 Jahren ab dem 1. Januar 2008 u.a. im Umfang von 70 % auf der Gewinn- und Kapitalsteuer des Kantons; in der Folge befreite das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF, Beschwerdegegner) auf Antrag des Staatsrates des Kantons X. die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 ab dem 1. Januar 2008 während 10 Jahren zu 50% von der direkten Bundessteuer; gemäss dieser Verfügung erfolgt die Steuervergünstigung in zwei Etappen zu je 5 Jahren und überdies nur dann, wenn 35 neue Arbeitsplätze geschaffen werden; für die streitgegenständliche zweite Periode stellte der Staatsrat beim WBF den (Verlängerungs-)Antrag der Steuererleichterung; mit Verfügung vom 16. Juni 2015 stellte das WBF fest, dass die Bedingungen der mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewährten Steuererleichterung (direkte Bundessteuer) für die zweite Periode nicht erfüllt seien, da per 31. Dezember 2012 lediglich eine neue Arbeitsstelle geschaffen worden sei; das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass sich Inhalt und Tragweite einer Verfügung in erster Linie aus dem Dispositiv ergeben; ist dieses unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden (E. 2.4); die Auslegung einer Verfügung richtet sich nach ihrem tatsächlichen und rechtlichen Bedeutungsgehalt; in der Hauptbegründung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die streitgegenständliche Verfügung vom 21. Dezember 2007 im Vergleich zum (breit formulierten) Gesetz keine explizite Eingrenzung auf Arbeitsplätze im Unternehmen selber festhält, was nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ist (E. 2.5.4); Gutheissung der Beschwerde zwecks weiterer Prüfung des Sachverhalts.
  • Urteil vom 31. August 2017 (A-358/2017): Mehrwertsteuer 2011 bis 2013 (Bildungsleistungen / Personalverleih); die Zurverfügungstellung von vollamtlichen Instruktoren an eine Stiftung ist im vorliegenden Fall keine von der Steuer ausgenommene Referententätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG, sondern steuerbarer Personalverleih, da die Instruktoren in die Betriebsorganisation der Stiftung integriert sind und die Weisungsbefugnisse an die Stiftung übertragen wurden; der Beschwerdeführer betreibt keine Schule und kann sich nicht auf  Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG berufen; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 17. August 2017 (A-7749/2016): Entscheid angefochten beim Bundesgericht; MWST (Option); die Mehrwertsteuer für die Vermietung einer Sportanlage ist nicht offen ausgewiesen, sofern die Angabe des anwendbaren Steuersatzes bzw. des Steuerbetrags im Mietvertrag fehlt; die Formulierung «zuzüglich Mehrwertsteuer» genügt für den offenen Ausweis nicht; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. April 2015 (A-3935/2014), BVGE 2015/24: allgemeines Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer (sog. Least Developed Countries); irrtümlich unterlassene Präferenzverzollung; Zollerlass; die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems auf Antrag Zollpräferenzen, falls bei der Einfuhr ein Ursprungsnachweis vorgelegt wird; unter dem Zollgesetz 2005 ist die irrtümlich unterlassene Anmeldung zur Präferenzverzollung kein aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG mehr, soweit im Veranlagungsverfahren eine Korrekturmöglichkeit nach Art. 34 ZG bestanden hat.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.