Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 29. Mai - 4. Juni 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 2. Mai 2017 (A-4025/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - Indien); die Vermutung von Treu und Glauben in Bezug auf das indische Amtshilfegesuch konnte nicht entkräftigt werden; die gegen den Amthilfeentscheid der ESTV erhobene Beschwerde wird abgewiesen (vgl. unseren Beitrag vom 20. Mai 2017). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde zwischenzeitlich beim Bundesgericht angefochen.
  • Urteil vom 11. April 2017 (A-5769/2016): Mehrwertsteuer (2011); Emissionsminderungszertifikate; die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass Umsätze aus Forward- und Optionsverträgen im Zusammenhang mit Emissionsminderungszertifikaten, nicht jedoch Umsätze aus Spotverkäufen dieser Emissionsminderungszertifikate unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG zu subsumieren sind (vgl. unseren Beitrag vom 23. April 2017). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde zwischenzeitlich beim Bundesgericht angefochen.
  • Urteil vom 5. April 2017 (A-6231/2016): Mehrwertsteuer (subjektive Steuerpflicht); Steuerperiode 2014; Qualifikation der von der Steuer ausgenommenen Leistungen; fraglich war die Qualifikation der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsstätigkeit unter dem Titel „Osteopathin oder Osteopath“ (Bewilligung zur Titelführung) als Berufsausübungsbewilligung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG (vgl. unseren Beitrag vom 16. April 2017). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde zwischenzeitlich beim Bundesgericht angefochen.
  • Urteil vom 22. Mai 2017 (A-5243/2016): Radio- und Fernsehempfangsgebühren; im vorliegenden Fall war fraglich, ob für die Nachforderung von Empfangsgebühren für einen verstrichenen Zeitraum eine Feststellungsverfügung oder eine Leistungs- und Gestaltungsverfügung zu erlassen ist; das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass eine Feststellungsverfügung grundsätzlich dann zu erlassen ist, wenn sich die Streitigkeit auf einen Zeitraum bezieht, der sich in die Zukunft richtet (zur Subsidiarität der Feststellungsverfügung E. 5.1); eine Leistungs- und Gestaltungsverfügung bezieht sich nur auf eine abgeschlossene Gebührenperiode; in casu wurde im Zusammenhang mit einer Nachforderung von Gebühren eine Feststellungsverfügung erlassen; die Beschwerde wurde deshalb gutgeheissen und die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin die Möglicheit hat, ihre materiellen Rügen nochmals vorzubringen (Ausführungen zu den materiellen Fragen E. 6. ff.).
  • Urteil vom 23. Mai 2017 (A-7622/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - Niederlande); die Frage der steuerlichen Ansässigkeit des Beschwerdefüherers in den Niederlanden ist nicht im Amtshilfeverfahren zu klären - zumal die Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten kein notwendiges Kriterium für die Leistung von Amtshilfe ist; die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen ist gegeben; auch das Vorbringen des Beschwerdefüherers es habe bei den Niederländischen Behörden ein Datenleck gegeben, weshalb der Datenschutz in den Niederlanden nicht gewährleistet sei, vermag vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durchzudringen; die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.