Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 28. Februar - 6. März 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 20. Dezember 2021 (2C_927/2020): Handänderungssteuer 2014 (Wallis); Streitig ist, ob die Vorinstanz Steuerobjekt und Steuersubjekt für die Handänderungssteuer richtig bestimmt hat. Der Steuer unterliegen Urkunden und Schriftstücke, mit denen rechtlich oder wirtschaftlich Eigentum übertragen wird, namentlich alle Übertragungen von Anteilen an Immobiliengesellschaften, auch Minderheitsbeteiligungen ohne Verfügungsmacht über die Gesellschaftsgrundstücke, die anteilsmässig besteuert werden. Die Vorinstanz erachtet den Beschluss der GV über die Kapitalherabsetzung und die anschliessende Kapitalherabsetzung als Steuerobjekt und nicht die einzelnen Kaufverträge der verbleibenden fünf Aktionäre, was nicht willkürlich ist. Die C. AG selbst hat die Aktien von den zwei ausscheidenden Aktionärinnen gekauft und nicht die übrigen Aktionäre. Die Vorinstanz hat die fünf übrig bleibenden Aktionäre als wirtschaftliche Erwerber erachtet. Die vorliegende Situation ist insofern speziell, als die Immobiliengesellschaft selbst Käuferin der Anteile ist. Durch dieses Vorgehen haben sich die Beteiligungen der verbleibenden Aktionäre an der Immobiliengesellschaft je von 1/7 auf 1/5 erhöht. Wenn nun die Vorinstanz unter diesen Umständen die verbleibenden Aktionäre als ebenfalls Erwerber und damit als Steuersubjekt qualifiziert, wendet sie Art. 10 Abs. 1 HG/VS nicht in offensichtlich unhaltbarer Weise an. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 2. Februar 2022 (2C_666/2021, 2C_721/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Aargau); Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Steuerpflichtigen bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Invalidität gedroht hätte und ein Kausalzusammenhang zwischen der Invalidität und der Geschäftsaufgabe bestanden habe. Die Vorinstanz hat zudem das kantonale Steuerrecht zutreffend angewendet, indem sie für das Steuerjahr 2011 Liquidationsgewinne im Umfang von CHF 302'200 festgesetzt hat, die im Verfahren nach § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG gesondert zu besteuern sind; Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramtes.
  • Urteil vom 2. Februar 2022 (2C_911/2021): Liegenschafts- und Kirchensteuern 2015–2017 (Freiburg); Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege zutreffenderweise abgewiesen, weil sie das Begehren der Beschwerdeführer für aussichtslos hielt; Die Beschwerdeführer meinen, die Konfessionszugehörigkeit hänge davon ab, ob man einen Mitgliedsvertrag mit der Kirche geschlossen habe. Inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt werden sollen, wenn für die Konfessionszugehörigkeit kein Mitgliedschaftsvertrag vorausgesetzt wird, erklären die Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Februar 2022 (2C_918/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Waadt); Grundstückgewinn; Gemäss dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zwischen 1998 und 2015 mehrere bedeutende Grundstücktransaktionen getätigt und die Absicht gezeigt, die erzielten Gewinne in neue Immobilienprojekte zu reinvestieren. Er hat somit eine ausreichend intensive Tätigkeit ausgeübt, um seinen Geschäften einen systematischen und geplanten Charakter zu verleihen. Was seine beruflichen Fähigkeiten und seine Fachkenntnisse in Bezug auf Immobilien betrifft, so werden diese in gewissem Masse durch seine Ausbildung als Gipser und Maler belegt, vor allem aber durch seine Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident einer auf Immobilienentwicklung spezialisierten Gesellschaft; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten/Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.