Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 21. - 27. Februar 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 25. Januar 2022 (2C_1020/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015-2016 (Zürich); Einsprache, Fristwiederherstellung; Die Steuerpflichtige litt nach eigenen Angaben zwischen Oktober 2016 und August 2019 an psychischen Beschwerden. Es sei ihr daher unmöglich gewesen, ihren direktsteuerlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. In der Folge schritt das Kantonale Steueramt Zürich zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Veranlagungsverfügungen April 2017 [Steuerperiode 2015] bzw. April 2018 [Steuerperiode 2016]). Noch während der Dauer der Krankheit erhob die Steuerpflichtige im November 2018 Einsprache gegen die ebenfalls nach pflichtgemässem Ermessen ergangene Veranlagungsverfügung zur Steuerperiode 2017, wozu sie eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einreichte. Gegen die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2015 und 2016 erhob die Steuerpflichtige erst im September 2019 Einsprache und unterbreitete der Veranlagungsbehörde Gesuche um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefristen. Vor Bundesgericht streitig war die Rechtsfrage, ob die Steuerpflichtige mit ihren Gesuchen die 30-tägige Frist zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand habe wahren können. Im Bereich der direkten Bundessteuer findet sich das massgebende Recht in Art. 133 Abs. 3 DBG, betreffend Staats- und Gemeindesteuern im kantonalen Recht (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 StV/ZH; LS 631.11). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es der Steuerpflichtigen schon im November 2018 möglich und zumutbar gewesen sei, zumindest eine Steuervertretung zu mandatieren. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. Januar 2022 (2C_839/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 (Zürich); Der Steuerpflichtige tätigte am 5. Mai 2015 einen Einkauf in die berufliche Vorsorge und machte diesen in der Steuerklärung einkommensmindernd geltend. Am 26. Januar 2018 bezog er von der Pensionskasse eine Kapitalleistung. Das kantonale Steueramt Zürich rechnete den rechtskräftig veranlagten Abzug des Einkaufs im Umfang der bezogenen Kapitalleistung aufgrund Verletzung der im BVG festgelegten Sperrfrist im Nachsteuerverfahren (samt Zins) auf. Das Bundesgericht bestätigt dieses Vorgehen und führt aus, dass jeder während der Dauer der dreijährigen Sperrfrist getätigte Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen ist. Dies selbst dann, wenn die Leistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung entnommen wird. Die Sperrfrist ist verobjektiviert. Es muss nicht geprüft werden ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 02. Februar 2022 (2C_613/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014-2016 (Waadt); Streitfrage war, ob die Verfahren nichtig waren und auch die Bussen wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung aufgehoben werden. Beides wurde vorliegend verneint. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 4. Februar 2022 (2D_38/2021): Verwaltungsgebühr für Benutzung des öffentlichen Grundes; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 27. Januar 2022 (2C_688/2021): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und direkte Bundessteuer 2005-2009; Noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen für die Steuerperiode 2006 sind Ende des Jahres 2021 absolut verjährt; im Übrigen ist die (Teil-)Ermessenseinschätzung aber aufrechtzuerhalten. Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde an Vorinstanz zwecks Herausrechnung des verjährten Betrags.

Nichteintreten/Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.