Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 19. - 25. Februar 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. Februar 2018 (2C_437/2017): Taxigebühren; gesetzliche Grundlage für eine Teilrückerstattung der Gebühr (Genf); es handelt sich hierbei um eine allgemeine Frage des Verwaltungsrechts in Bezug auf das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage für eine Staatshandlung, in casu für die Verweigerung einer Teilrückerstattung einer bezahlten Gebühr.
  • Urteil vom 8. Februar 2018 (2C_40/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 (Genf); auf verspätete Einsprachen (30 tägige Frist) wird gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer keine Verhinderung dieser Art nachzuweisen, weshalb seine (gegen den Nichteintretensentscheid der ersten Instanz gerichtete) Beschwerde abgewiesen wurde.
  • Urteil vom 6. Februar 2018 (2C_735/2017): Abstrakte Normenkontrolle (Genf). Das per 1. Januar 2016 in Kraft getretene StG-GE sieht vor, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zu einem Betrag von maximal 500 Franken abgezogen werden können. Die Beschwerdeführerin ist eine in Frankreich wohnhafte Schweizerin, die als in Genf «Quasi-Ansässige» gilt, weil sie 90% ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte im Kanton erzielt. Sie macht geltend, dass die Limitierung der Abzüge im StG-GE vorliegend zu einer Verletzung von Art. 9 Abs. 2 FZA (Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Abzüge) führt. Dies ist gemäss dem Bundesgericht nicht der Fall, da sie als Quasi-Ansässige in einer mit einem Ansässigen vergleichbaren Situation ist, weshalb sie gleich behandelt werden muss, was vorliegend der Fall ist, da der Maximalabzug für alle gilt. Ferner liegt gemäss dem Bundesgericht keine Verletzung von Art. 2 FZA (Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat) und keine Verletzung von Art. 8 BV und Art. 127 Abs. 2 BV (Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vor, weil der Umstand, dass sich aus der Gesetzesanwendung kleine Unterschiede ergeben (ein Steuerpflichtiger der eine grosse Distanz fahren muss, kann verhältnismässig weniger abziehen als einer der näher wohnt) nicht verfassungswidrig ist. Es gelingt schliesslich der Beschwerdeführerin nicht, eine Verletzung der Gewaltenteilung und des Rückwirkungsverbots nachzuweisen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
  • Urteil vom 26. Oktober 2017 (2C_201/2016), zur amtlichen Publikation vorgesehen: Amtshilfe (DBA Schweiz - Spanien); im Bereich der Amtshilfe findet in der Regel keine geheime Verhandlung statt. In casu wurde dies von der Beschwerdegegnerin als bekannte Persönlichkeit beantragt. Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts, dass auch in einer öffentlichen Verhandlung die Parteien nicht namentlich erwähnt werden, wenn dies nicht nötig ist, weshalb die Verhandlung vorliegend öffentlich sein wird. Teilweise Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen.
  • Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.