Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 14. - 20. Februar 2022 publiziert wurden.

  • Urteil vom 24. Januar 2022 (2C_551/2021): Mehrwertsteuer; Die Steuerpflichtige macht geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem das Bundesverwaltungsgericht ihr eine Stellungnahme der ESTV nicht weitergeleitet hat. Das Bundesgericht führt aus, dass jede Prozesspartei das Recht hat, von allen von den Gegenparteien bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Weiter erstrecke sich das Schreiben der ESTV über drei Seiten und äussert mitunter sachverhaltliche Vermutungen der ESTV, die einer näheren Überprüfung bedürfen. Eine Rückweisung and die Vorinstanz würde somit nicht zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen ist gutzuheissen.
  • Urteil vom 26. Januar 2022 (2C_822/2021): Verrechnungssteuer; Verrechnungssteuerhinterziehung; Die steuerpflichtige Gesellschaft verfügte über ein nicht deklariertes Bankkonto. Aus den Kontoauszügen ging hervor, dass die eingegangenen Zahlungen mehrheitlich durch den Gesellschafter (Alleinaktionär) privat verwendet wurden. Weiter hatte die Gesellschaft auf Ertrag verzichtet, indem sie eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft an den Gesellschafter und dessen Ehefrau zu einem unter dem Eigenmietwert liegenden Mietpreis überliess. Die ESTV sah darin geldwerte Leistungen und erhob darauf die Verrechnungssteuer zzgl. Verzugszinsen. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige letztinstanzlich ans Bundesgericht. Das Bundesgericht setzt sich im vorliegenden Entscheid eingehend mit dem Zusammenspiel von VStG und VStrR in Bezug auf die Verjährung von Nachleistungsforderungen betreffend die Verrechnungssteuer auseinander. In casu kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Steuerpflichtige gem. Art. 12 VStrR zur Nachleistung von Verrechnungssteuern verpflichtet ist und diese Forderungen noch nicht verjährt sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. Dezember 2021 (2C_73/2021): Amtshilfe DBA CH-IT; Vorliegend stellte die italienische Steuerbehörde ein Gruppenersuchen an die ESTV, welches sich auf italienische Steuerpflichtige bezog, deren Namen nicht bekannt sind und die im Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ein oder mehrere Konten bei der C. AG hielten, Wohnsitz oder Aufenthaltsadresse in Italien haben und ein Schreiben der C. AG erhalten haben, in dem die zwangsweise Schliessung des Bankkontos angekündigt wurde. Die Beschwerdeführer A. und B. stellten sich auf den Standpunkt, dass die Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien hierfür keinen Raum lässt. Das Gruppenersuchen erfüllt vorliegend alle drei Voraussetzungen. Eine Verständigungsvereinbarung kann nicht restriktiver sein als das DBA CH-IT. Die Beschwerdeführer fallen in das von der italienischen Steuerbehörde beschriebene Verhaltensmuster. Nach den Feststellungen der Vorinstanz entspricht der Inhalt des Schreibens an die Beschwerdeführer (Androhung der Einschränkung der Kontonutzung) zwar nicht exakt dem Inhalt des Amtshilfeersuchens (Androhung der Zwangssperrung des Kontos). Dieses Element führt jedoch nicht zu ihrem Ausschluss aus dem Amtshilfegesuch. Zudem haben die Beschwerdeführer ihr Konto aufgelöst. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 25. Januar 2022 (2C_725/2021): Kantonssteuer 2013 (Tessin); Der Steuerpflichtige stellte sich auf den Standpunkt, eine Beteiligung, die die Steuerbehörde seinem steuerbaren Vermögen zugerechnet hatte, sei lediglich treuhänderisch gehalten. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Steuerpflichtige keinen eindeutigen Beweis für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses erbracht habe, ist nicht offensichtlich unrichtig. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. Januar 2022 (2C_894/2020): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2007 (Waadt); Streitig ist, ob eine Aufrechnung zum steuerbaren Gewinn rechtmässig unterlassen wurde. Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochten Urteil hervor, dass sich die beschwerdeführende Behörde vor dem Kantonsgericht auf verschiedene Indizien berief, die ihrer Meinung nach belegen sollten, dass die Honorare, die von der beschwerten Gesellschaft C. AG bezahlt wurden, ohne Gegenleistung seitens der C. AG erfolgten. Dazu gehören die Aktionärsbeziehung von B. in beiden Unternehmen und Zweifel, dass das Unternehmen die Fähigkeit hatte die vereinbarte Leistung zu erbringen. Das Kantonsgericht hat das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen der Gegenleistung der C. AG und dem Betrag des erhaltenen Honorars allein mit der Begründung verneint, dass dieser Betrag nur einen Anteil von weniger als 10% des Umsatzes 2007 der genannten Gesellschaft ausmachte. Dieses Element war aber nicht in den Akten des Falles. Somit wäre zu prüfen, ob die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdegegners den Schluss zulassen, dass die fraglichen Leistungen wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung Waadt und Rückweisung ans Kantonsgericht.
  • Urteil vom 1. Februar 2022 (2C_800/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Wallis); Streitig war vorliegend, ob als Berufskosten die Fahrkosten oder aber teilweise die öffentlichen Verkehrsmittel bis zum Arbeitsort benutzen werden konnten; Vorliegend genügt es insbesondere nicht, im Widerspruch zum Inhalt des Arbeitsvertrags abstrakt zu behaupten, dass externe Einsätze den Gebrauch eines Fahrzeugs erfordern, umso weniger, wenn der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, einen einzigen derartigen Einsatz während der zu prüfenden Steuerperiode nachzuweisen; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 20. Januar 2022 (2C_664/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Aargau): Kapitalauszahlung; Da sich der Beschwerdeführer kurz nach der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Freizügigkeitsleistung erneut und kurz darauf zu Unrecht eine Barauszahlung hat ausrichten lassen, wurde das im Jahr 2009 bezogenen Kapital nicht wieder dem Vorsorgezweck zugeführt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, dass die Barauszahlung, welche der Beschwerdeführer im 2009 erhalten hat, definitiv in dieser Periode als übriges Einkommen steuerlich zu erfassen ist, ohne dass dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Rückerstattung gegeben werden müsste. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 7. Februar 2022 (2C_705/2021): Erschliessungskosten (Genf); Vorliegend insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf richterliche Beurteilung; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 9. Februar 2022 (2C_328/2021): Ersatzabgabe für Parkplätze (Wallis); Vorliegend insbesondere keine Willkür oder Verletzung des Legalitätsprinzips; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten/Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.