Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 12. - 18. Februar 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 4. Januar 2024 (9C_725/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Zürich); streitig ist, in welche Steuerperiode ein den Steuerpflichtigen A. und B. im Jahr 2011 zugeflossener Betrag von CHF 12.5 Mio. zuzurechnen ist, und, ob der Betrag als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Steuerpflichtigen mit C. in Bezug auf den Verkauf von zukünftigen Aktien ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben. Den vereinbarten Kaufpreis hätten die Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an den Vertragsabschluss erhalten. Im Gegenzug hat der Käufer zwar noch nicht die Aktien der künftig zu gründenden Lizenzgesellschaft erhalten, aber Namenaktien der D. AG als Pfandsicherung. Die Vorinstanz hat somit zu Recht für die zeitliche einkommenssteuerliche Zuordnung auf das Steuerjahr 2011 abgestellt. In Bezug auf die Qualifizierung des den Steuerpflichtigen zugeflossenen Betrags als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit stützt sich die Vorinstanz auf das Steuerrekursgericht Zürich und stellt fest, dass die Entwicklung eines Patents mit der Absicht der kommerziellen Verwertung erfolgte. Zudem hat der Steuerpflichtige ein bedeutendes Mass an Arbeit aufgewendet, private Mittel auf eigenes Risiko in seine Entwicklungstätigkeit gesteckt und war auch noch als Verwaltungsrat in diversen Gesellschaften in diesem Bereich tätig. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen .
  • Urteil vom 29. Januar 2024 (9C_94/2023): Wehrpflichtersatzabgabe 2019; die Anwendung des neuen Wehrpflichtersatzabgabegesetzes (WPEG) ab dem Jahr 2019 und die daraus resultierende WPE-Pflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 stellt keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes dar (vgl. hierzu auch das Urteil vom 9. Januar 2024 (9C_648/2022) - zur Publikation vorgesehen sowie unseren Beitrag vom 21. Januar 2024). Der Abgabepflichtige ist für das Jahr 2019 ersatzpflichtig. So war der der damals 35-jährige Beschwerdeführer weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch zivildienstpflichtig und hatte weder Militär- noch Zivildienst geleistet. Sodann hatte er die elfjährige Ersatzpflicht nach Art. 3 Abs. 2 WPEG noch nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 25. Januar 2024 (9C_153/2023): Wehrpflichtersatzabgabe 2018-2020; mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Revision wird die Beschwerde des Abgabepflichtigen bezüglich der rechtskräftig veranlagten Ersatzjahre 2018 und 2019 abgewiesen. Betreffend Ersatzjahr 2020 ist der Abgabepflichtige zudem ebenfalls ersatzpflichtig. So leistete er weder Militär- noch Zivildienst, fiel unter die für das Jahr 2020 geltende Altersgrenze von 37 Jahren (Art. 3 Abs. 1 WPEG) und hatte die elfjährige Ersatzpflicht nach Art. 3 Abs. 2 WPEG noch nicht erfüllt (vgl. hierzu auch das Urteil vom 9. Januar 2024 (9C_648/2022) - zur Publikation vorgesehen sowie unseren Beitrag vom 21. Januar 2024). Dass er Ende 2017 die damalige Altersgrenze erreicht hatte und nach altem Recht nicht (mehr) ersatzpflichtig war, spielt keine Rolle. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

  • 9C_759/2023 (die Exekutive des Kantons Aargau [Regierungsrat, handelnd durch das Departement für Gesundheit und Soziales] vermag keine auf Art. 89 Abs. 1 BGG gestützte Beschwerdebefugnis anzurufen; vorliegend liegt eine herkömmliche Organstreitigkeit vor, ohne dass die qualifizierenden Elemente im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 89 Abs. 1 BGG bestehen)
  • 9D_14/2023

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.