Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 15. - 21. Januar 2024 publiziert wurden:

  • Urteile vom 15. Dezember 2023 (9C_716/2022 - zur Publikation vorgesehen und 9C_717/2022): Einfuhrabgaben, Abgabeperiode 2011; Die beiden Urteile betreffen die unterlassene Zollanmeldung bei der Einfuhr von Fahrzeugen und eine eingetretene Zoll- und Steuerverkürzung, wobei zu beurteilen war, ob die Abgabeforderungen in den beiden Fällen verjährt waren. Nach Art. 75 Abs. 1 ZG verjähren Zollschulden fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden. Diese relative Verjährungsfrist gilt kraft der Verweisung in Art. 56 Abs. 4 MWSTG auch für die Einfuhrsteuerschuld. Anders als die Zoll- und die Einfuhrsteuerschuld unterliegt die Automobilsteuerschuld einer relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 20 Abs. 1 AStG). Diese Frist wird unter anderem durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. b AStG), wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 3 AStG). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren würde in den vorliegenden Fällen erst Ende des Jahres 2026 ablaufen (Art. 20 Abs. 4 AStG). Zu beachten ist, dass die Eröffnung der Verfügung des BAZG bzw. der Zollstelle oder Zollkreisdirektion (vgl. Art. 116 ZG) über die Nachleistungspflicht im Falle von Einfuhrsteuerdelikten nach Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG die Unverjährbarkeit der Forderung zur Folge hat, falls sie vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 105 Abs. 1 MWSTG erfolgt. In beiden Fällen ist die Nachleistungsverfügung vorliegend vor Ablauf dieser Frist eröffnet worden, weshalb folglich auch die Forderung auf Nachleistung der Einfuhrsteuer nicht verjährt ist. Die Beschwerden der Abgabepflichtigen werden abgewiesen.
  • Urteil vom 20. Dezember 2023 (9C_542/2023): Direkte Bundessteuer 2009; Streitig ist, ob die Kapitalauszahlung aus dem Jahr 2009 mit der ordentlichen Veranlagung oder einer Sonderveranlagung nach Art. 38 Abs. 1 DBG zu erfassen ist und welcher Kanton berechtigt ist die Steuer zu erheben. Das Bundesgericht hat mit Leiturteil vom 24. Mai 2016 (BGE 142 II 182) festgehalten, dass im hier relevanten Zeitraum (Steuerjahr 2009) gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig ist, in dessen Gebiet sich am Ende des Steuerjahres der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person befunden hat. Zudem hat das Bundesgericht im ersten Rechtsgang der vorliegenden Streitsache betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016) festgestellt, dass kein Barauszahlungsgrund gegeben ist mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Kapitalauszahlung somit zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern ist. Kapitalauszahlungen ohne Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG werden zusammen mit dem ordentlichen Einkommen versteuert. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 20. Dezember 2023 (9C_263/2023): Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2018 (Waadt); selbständige Erwerbstätigkeit; Geschäftsvermögen; streitig war, ob die Übertragung von Baurechten von einer der steuerpflichtigen Ehegattin gehörenden Parzelle auf eine Nachbarsparzelle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellte und ob sie der Einkommenssteuer (unter Ausschluss der Grundstückgewinnsteuer) unterlag. Die Vorinstanz hatte insbesondere festgestellt, dass der steuerpflichtige Ehegatte, obwohl er zu 100% als Lehrer angestellt war, eine Nebenbeschäftigung im Weinbau ausübte, für die er in den letzten Steuerperioden Gewinne oder Verluste deklariert hatte, dass die Steuerpflichtigen mehr als 6'000 m2 Weinberge bewirtschafteten und dass sie betroffene Parzelle speziell für diesen Zweck gekauft hatten. Sodann hatten die Steuerpflichtigen eine Beteiligung an der D. SA erworben, deren Ziel es war, die Weinernte ihrer Mitglieder zu verwerten. Elemente erlaubten es der Vorinstanz willkürfrei zu schliessen, dass der Steuerpflichtigen einer selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit nachging. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Parzelle und die Nutzung der Immobilie für die selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes führte, dass die Liegenschaft, die ursprünglich zum Privatvermögen der Ehefrau gehörte, in ihr Geschäftsvermögen überging, da die Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Entsprechend ist die Übertragung der Baurechte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Entgegen den Vorbringen der Steuerpflichtigen haben sie auch keine anderslautende Auskunft erhalten, die vertrauensschutzbegründend gewesen wäre. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 4. Januar 2024 (9C_589/2023): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2021 (Wallis); Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen eingetreten, da diese die Voraussetzungen nach Art. 140 Abs. 2 DBG bzw. Art. 150a Abs. 2 und 151 Abs. 1 StG/VS nicht erfüllt hat. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 9. Januar 2024 (9C_648/2022 - zur Publikation vorgesehen): Wehrpflichtersatzabgabe 2019; A. wurde im Jahr 2017 im Alter von 29 Jahren eingebürgert. Die im Jahr 2019 erhöhte Altersgrenze in Art. 3 Abs. 1 WPEG bezieht sich auf das Alter des Wehrpflichtigen im jeweiligen Jahr. Aus diesem Grund verstösst die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe im Jahr 2019 nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da sich der Abgabepflichtige nicht zur freiwilligen Rekrutierung gemeldet hat, liegt auch keine Diskriminierung i.S.v. Art. 8 und 14 EMRK bzw. 8 BV vor. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.

Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.