Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in den Wochen vom 21. - 31. Dezember 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 3. Dezember 2020 (2C_138/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005 (Graubünden); Streitig sind diverse Aufrechnungen, welche durch Transaktionen über verbundene Gesellschaften stattgefunden haben. Die Aufrechnungen waren für die Einkommenssteuer korrekt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen und teilweise Gutheissung betreffend Vermögenssteuer.
  • Urteil vom 3. Dezember 2020 (2C_739/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005 (Graubünden); Der Steuerpflichtige hat bei der Vorinstanz keine Revisionsgründe geltend gemacht. Er konnte sämtliche Beweismittel bereits im abgeschlossenen Verfahren ausführlich einbringen und muss sich für die Überprüfung der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bedienen (vgl. dazu 2C_138/2020); Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 25. November 2020 (2C_332/2020) und (2C_333/2020) und (2C_334/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Schwyz); Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Art. 37a DBG; A war alleiniger Aktionär der C AG und der D AG und hielt 50% an der E AG; A war auch alleiniger Verwaltungsrat der C AG und der E AG; Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechneten VR-Einkünfte unterstellte die Vorinstanz auf Grund einer Steuerumgehung der ordentlichen Besteuerung; Kontrolle über eine Gesellschaft und ein Entgelt, das den Spielraum gem. Art. 37a DBG ausreizt, lassen die Gestaltung noch nicht als absonderlich erscheinen, sofern keine fiktive Tätigkeit abgegolten wird; Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen und Rückweisung zur Neubeurteilung an Vorinstanz.
  • Urteil vom 1. Dezember 2020 (2C_683/2020): Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung nach Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG; Die A AG verzichtete auf das Einbehalten der Mehrwertsteuer bis zu einem Einkaufsbetrag von CHF 300 und zog im MWST-Abrechnungsformular den Umsatz der nicht eingezogenen Mehrwertsteuer vom steuerbaren Umsatz ab (vgl. unseren Betrag vom 12. Juli 2020 zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts); BGer prüfte ob die Freigrenze von CHF 300  der Rechtsgleichheit standhält und bejahte dies; Beschwerde der Steuerpflichtigen abgewiesen.
  • Urteil vom 26. November 2020 (2C_132/2020), amtliche Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 (Genf); Streitig ist die Rückgängigmachung der jährlichen Abschreibungen auf den im Jahre 2005 erworbenen Beteiligungen dreier zu 100% gehaltenen Gesellschaften sowie die Auflösung der durch die zwischen 2005 und 2010 vorgenommenen Abschreibungen gebildeten Reserven. Die Steuerpflichtige hat geltend gemacht, dass ihr zusätzliche Kosten für den Erwerb der Beteiligung entstanden sind, hat diese Kosten aber nicht nachgewiesen, was die Rückgängigmachung der jährlichen Abschreibungen rechtfertigt. Die Steuerpflichtige hat zudem ihre Beteiligungen an den drei Gesellschaften nicht zu einem überhöhten Preis erworben und diese Beteiligungen haben auch nicht an Wert verloren, so dass die vorgenommenen Abschreibungen nie gerechtfertigt waren und diese gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden dürfen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.