Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 20. - 31. Dezember 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 30. November 2021 (2C_259/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2006-2015 (Bern); Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die angebliche Gehörsverletzung nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden. Die Unterinstanz hatte die im Nachsteuerdossier enthaltene Telefonnotiz betreffend die Überschuldung des Vaters der Beschwerdeführers zwar gewürdigt, sie aber letztlich nicht für ausschlaggebend gehalten und die Ermessenseinschätzungen nicht für nichtig befunden. Insbesondere das Wissen der Abteilung Erbschafts-, Schenkungssteuer und Nachsteuer könne der Veranlagungsbehörde nicht zugerechnet werden, weshalb vorliegend die Ermessensveranlagungen nicht als krass willkürlich erscheinen und es liege auch kein Revisionsgrund vor. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 3. Dezember 2021 (2C_141/2020/2C_245/2021) - amtliche Publikation vorgesehen: Widerruf einer Steuererleichterung; Die A. GmbH mit Sitz im Kanton Waadt hat während zehn Jahren (2005–2014) von einer Steuererleichterung (konkret: während 10 Jahren Besteuerung zu 0%) profitiert, welche an genau umschriebene Bedingungen geknüpft war. Im Jahr 2020 fusionierte sie mit der B. AG. Streitig ist, welcher Zeitraum von einem Widerruf der Steuererleichterung und dementsprechend einer Nachzahlung der Steuern betroffen ist. Bei einer Steuererleichterung handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. In diesem war unter anderem die Steuerbefreiung der A. GmbH an die Bedingung geknüpft, dass der Sitz und die Aktivitäten des Unternehmens während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Ablauf der Steuererleichterung, also bis 2024, im Kanton Waadt verbleiben müssen. Die kantonale Vorinstanz stellte jedoch fest, dass das Waadtländer Recht keine Bestimmung enthielt, die sich speziell mit dem Widerruf von Steuererleichterungsentscheiden befasst und folgerte daraus, dass der Widerruf dem in Art. 53 StHG vorgesehenen System und den Bedingungen der Nachbesteuerung mit zehnjähriger Verjährungsfrist folgen muss. Das Kantonsgericht hat sich am Urteil 2C_382/2016 orientiert, bei welchem aber über den Widerruf einer Steuerbefreiung mit unklaren Bedingungen zu entscheiden war. Hier war der Fall anders gelagert als in Urteil 2C_382/2016, da die Steuerbefreiung an klare und unmissverständliche Bedingungen geknüpft war. Entgegen der Meinung des Kantonsgerichts, hat das Bundesgericht in Anwendung des klaren Wortlauts des verwaltungsrechtlichen Vertrages entschieden, dass der Staatsrat bezüglich der gewährten Steuererleichterung zweifellos über die Möglichkeit verfügt hat, die gesamten von A. GmbH während zehn Jahren im Kanton nicht bezahlten Steuern einzufordern. Wenn der Vertrag über die Steuervergünstigung die Verpflichtung zur Ansiedlung und Aufrechterhaltung von Aktivitäten im Kanton nach der Befreiungsperiode an klare zeitliche Grenzen knüpft, sind nur diese Grenzen massgebend, vorbehältlich allfälliger Bestimmungen des kantonalen Rechts. Sie regeln abschliessend, ob es noch möglich ist, die von ihnen abhängige Steuervergünstigung rückwirkend zu widerrufen und damit alle aufgrund dieses Privilegs unbezahlten Steuern einzufordern. Es bleibt dann auch kein Raum für eine Anwendung der Regeln über die Nachbesteuerung. Gutheissung der Beschwerde des Kantons Waadt.
  • Urteil vom 19. November 2021 (2C_648/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Wallis); Indirekte Teilliquidation; Vorliegend verstarb 2013 der Bruder C. Er hielt zusammen mit Bruder B je hälftig die C AG und die D AG. Bruder B gründete im selben Jahr die E AG, in welcher er alle Beteiligungen ausser die Aktien der D AG einbrachte. Die Aktien an der D AG verkaufte er 2014 an die Erben von C. Diese verkauften 2014 seiner E AG die Aktien an der C AG. Bruder B brachte seine Forderungen an die Erben einige Tage später in die E AG ein, welche diese mit dem Kaufpreis der C AG verrechnete. 2015 schüttete die C AG eine Substanzdividende aus. Der Witwe A wurde 2014 zu Recht im Nachsteuerverfahren Ertrag aus beweglichem Vermögen (ihren Anteil am nicht betriebsnotwendigen Substanz der C AG) veranlagt. Als Schwägerin des Alleininhabers hätte sie die Kaufkraft der E AG abklären können, insbesondere da sie damit rechnen musste, dass eine neu gegründete Gesellschaft nicht über die Mittel des Kaufpreises verfügt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. November 2021 (2C_660/2020): Mehrwertsteuer (2013); Bei den von der Beschwerdeführerin als «Baumverkäufe» bezeichneten Vorgänge wird den Kunden keine wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt und somit keine Lieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG erbracht . Die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin erbringt, sind von der Steuer ausgenommen und der entsprechende (mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehende) Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. November 2021 (2C_679/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Solothurn); Streitig ist vorliegend, ob der Pferdebetrieb ein Hobby oder eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. Da die Pferdezucht aufgegeben wurde und später auch keine Reitstunden mehr angeboten wurden, ist eine selbständige Erwerbstätigkeit zu verneinen. Zudem hatten sie viel mehr Pferde als für Reitstunden gebraucht wurden, was zeigt, dass die Haltung der Pferde hauptsächlich privat motiviert war. Die Vorinstanz durfte dies als Hobby betrachten mit der Folge, dass Verluste nicht abzugsfähig sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. November 2021 (2C_582/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Thurgau); Streitig ist, ob der Ersatz des Schwimmbades sowie die Stützmauer samt Gartenarbeiten als abzugsfähige Unterhaltskosten qualifizieren. Gemäss der Vorinstanz kommt der Rückbau der Stützmauer für das neue Becken und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Renovation umfangmässig einer Totalsanierung des Schwimmbeckens sowie wirtschaftlich einem Neubau gleich, weshalb die hierfür geltend gemachten Kosten als nicht abziehbare Herstellungskosten zu qualifizieren sind. Die Verstärkung und Erhöhung der neuen Stützmauer ist durch den Neubau des Schwimmbeckens erforderlich geworden und folglich Teil der Totalsanierung. Dasselbe gilt für den neu befestigten Platz und die Neugestaltung der Gartenanlage. Damit sind auch die übrigen Umgebungsgestaltungen nicht abziehbare Herstellungs- bzw. Anlagekosten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. Dezember 2021 (2C_791/2019): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2006-2008 (Tessin); Transparente Besteuerung einer Familienstiftung; Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die vom Stiftungsrat beschlossenen Statutenänderungen (2007 und 2011) nicht nur möglich sind, sondern auch die Umwandlung der Stiftung in eine Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB oder in eine normale Stiftung erlauben. Die Änderungen sind zunächst nicht rückwirkend zu prüfen. Weiter sind die Statutenänderungen vorliegend tatsächlich erst 2011 beschlossen und beurkundet worden, weshalb diese irrelevant sind für die streitigen Steuerperioden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. Dezember 2021 (2C_1010/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2006-2012 (Genf); Nachsteuern und Steuerhinterziehung; Im vorliegenden Fall verfügt die kantonale Steuerverwaltung über keinen Handlungsspielraum. Das angefochtene Urteil ist daher als Endentscheid zu qualifizieren, so dass die fehlende Begründung nicht zu ihrer Unzulässigkeit führt. Die Beschwerdeführerin macht vergeblich geltend, dass die Anzahl der Akten und die Komplexität der Sache und der hohe Streitwert die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 10'000.00 rechtfertige. Sie verliert nämlich aus den Augen, dass die ausgesprochenen Annullierungen der Nachsteuern und Bussen auf die Verjährung und nicht auf die Relevanz ihrer Schriften zurückzuführen sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Dezember 2021 (2C_960/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2014-2019 (Tessin); Revision; Die Beschwerdeführer räumen insbesondere selbst ein, dass sie ihre Steuererklärungen unrichtig abgegeben haben; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. Dezember 2021 (2C_648/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2018 (Wallis); Das kantonale Steueramt hat zu Unrecht festgehalten, dass die Steuerpflichtige mit dem Auto nach Martigny fahren und dann die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Es reduzierte die zum Abzug gebrachten Fahrtkosten, obwohl eine Zeitersparnis von einer Stunde vorliegt. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 20. Dezember 2021 (2C_524/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2011 (Waadt); Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, um auch nur kurz zu erläutern, inwiefern diese rechtsverletzend sein soll. Die Rügen sind daher unzulässig. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Dezember 2021 (2C_837/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2011 sowie 2014-2016 (Wallis); Nichtbezahlung des Kostenvorschusses; Fristwiederherstellung; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.