Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 14. - 20. November 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 2. November 2022 (2C_101/2022): Amtshilfe DBA CH-USA; Streitig ist die Frage, ob Art. 20 Abs. 3 StAhiG im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens anwendbar ist, präziser gesagt, ob die ESTV gemäss dieser Bestimmung für die Übermittlung der Informationen nicht zuerst die Zustimmung des Bundesamtes für Justiz einholen muss. US-Amtshilfegesuche die vor dem 20. September 2019 eingereicht wurden - wie das vorliegende Gesuch - richten sich nach aArt. 26 DBA CH-USA. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass aArt. 26 DBA CH-USA in zweifacher Hinsicht verletzt worden sei. Zunächst machen sie geltend, dass die Verwendung der Informationen zur Verfolgung von Steuerstrafdelikten nicht erlaubt sei. Das ist falsch. Die in Anwendung von aArt. 26 DBA CH-USA übermittelten Informationen können zur Ahndung jeder Straftat verwendet werden, sofern diese einen Steuerbetrug darstellt. Vorliegend geht aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, dass eine Domizilgesellschaft Inhaber eines CH-Bankkontos war. Einige der wirtschaftlich Berechtigten an diesem Konto waren US-Steuerpflichtige, welche direkt auf diesem Konto Aufträge erteilten. Das Konto enthielt auch US-Wertschriften. Die Bank hatte jedoch weder das Formular W-9 noch das Formular 1066 für die US-Quellensteuer übermittelt und das US-Formular W-8BEN war auf den Namen der Gesellschaft und nicht auf den der wirtschaftlich Berechtigten ausgestellt worden. Der erste Vorwurf wird somit zurückgewiesen. Die Frage welche Behörde in den USA die betroffenen Behörden im Sinne von aArt. 26 DBA CH-USA sind, ist eine Frage des amerikanischen Verfahrensrechts und für die Anwendung von aArt. 26 DBA CH-USA nicht relevant. Der zweite Vorwurf ist somit ebenfalls unbegründet. Schliesslich machen die Beschwerdeführer noch eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 StAhiG geltend. Diese Bestimmung wurde geschaffen, um das Verfahren zu regeln, wenn der ersuchende Staat die enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als zu steuerlichen Strafzwecken verwenden will. Dies ist vorliegend aber nicht relevant, da aArt. 26 DBA CH-USA die Weiterleitung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde von vornherein erlaubt. Abweisung der Beschwerde von A. und B.
  • Urteil vom 12. Oktober 2022 (2C_824/2021, 2C_825/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Appenzell Ausserrhoden); die beschwerdeführende A. AG und die Anstalt D. wurden von derselben Stiftung gehalten und sind demgemäss wie Schwestergesellschaften miteinander verbunden. Streitig war, ob die Lizenzzahlung der A. AG an die Anstalt D. dem Drittvergleich standhält. Die Vorinstanz hat die tiefe Marge der A. AG zu Recht als Indiz dafür betrachtet, dass einer unabhängigen Drittperson keine vergleichbaren Lizenzentgelte bezahlt worden wären. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.