Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 5. - 11. November 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 28. September 2018 (2C_1009/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2008 - 20013 (Wallis); verdeckte Gewinnausschüttung einer Immobiliengesellschaft zugunsten ihres Aktionärs. Aufrechnung der Mietzinse, welche als nicht marktkonform erachtet wurden. Die von der Steuerbehörde vorgenommenen Aufrechnungen in Bezug auf den Verkauf von Grundstücken an eine nahstehende Gesellschaft erfolgte gemäss Auffassung des Bundesgerichts in der falschen Steuerperiode (2008 und 2010 statt 2007 und 2009). Grund dafür ist der Zeitpunkt der Realisation des Gewinnes im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Grundstücke. Grundsätzlich ist ein Gewinn dann realisiert, wenn ein durchsetzbarer Anspruch besteht, was in casu im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bereits der Fall ist. Es gibt vorliegend keinen Anlass dafür, das dessen Vollzug zum Zeitpunkt des Abschlusses unsicher war. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 24. Oktober 2018 (2C_375/2018): Mehrwertsteuer (MWST); 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009; Innenarchitekturleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück fallen unter Art. 14 Abs. 2 lit. a aMWStG (entpsricht in etwa dem Worlaut des geltenden Art. 8 Abs. 2 lit. f MWStG). Indem die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige X. SA solche Innenarchitekturleistungen und Managementleisutungen (in casu sich vor Ort begeben um die Evolution der Bauarbeiten zu überwachen) im Auftrag der in der Schweiz ansässigen A. SA und B. SA in Bezug auf ein im Katar gelegenes Grundstück erbracht hat, hat die X. SA eine Auslandsdienstleistung erbracht, die nicht der Mehrwertsteuer unterstellt ist.
  • Urteil vom 25. Oktober 2018 (2C_930/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons und Gemeindesteuer 2011 - 2012 (Genf); der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt; die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist.
  • Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_56/2018): Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Zürich); anlässlich einer Überprüfung stellte das Kantonale Steueramt Zürich fest, dass die Steuerpflichtigen im Jahr 2012 eine Dividende von CHF 350'000 von einer Aktiengesellschaft erhalten hatte, an der sie beteiligt waren. Der betreffende Betrag wurde dem steuerbaren Einkommen der Betroffenen aufgerechnet und die Rückerstattung der auf der Dividende anfallenden Verrechnungssteuer in Höhe von CHF 122'500 wurde verweigert. «Die Beschwerdeführer haben wohl ihre Beteiligung deklariert, nicht aber die ihnen ausgeschüttete Dividende; ebenso wenig haben sie ihrer Steuererklärung eine Bescheinigung der erhaltenen Ausschüttung beigelegt. Die unterbliebene Deklaration des Bruttoertrags 2012 musste für die Veranlagungsbehörde somit nicht bereits durch Durchsicht der Beilagen offensichtlich werden, sondern erst aufgrund einer separaten, nicht unmittelbar bei den Beschwerdeführern erfolgten Überprüfung, nach spezifischer Abklärung der von der betroffenen Aktiengesellschaft vorgenommenen, korrekt deklarierten Dividendenausschüttung.» Die Verweigerung des Rückerstattungsanspruchs stellt auch keine Busse mit Strafcharakter dar, zumal nur das Fehlen einer spontanen Deklaration vorausgesetzt wird und nicht noch zusätzlich zu prüfen ist, ob das erfolgte Versäumnis fahrlässig oder sonst schuldhaft gewesen sein muss. Die Regeln des (Steuer-) Strafrechts und der EMRK, die ein Verschulden bedingen, gelangen demzufolge nicht zur Anwendung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich auch nicht als EMRK-widrig (der Verweigerung einer Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt kein Strafcharakter zu). Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 12. Oktober 2018 (2C_699/2017): Parkierungsgebühren (Schwyz); die durch die Vorinstanz angerufenen Art. 3 Abs. 4 SVG in Verbindung mit § 36 StraG/SZ und §§ 81 f. JG/SZ in Verbindung mit der GebO/SZ stellen keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um die Erhebung von Parkplatzgebühren für gesteigerten Gemeingebrauch durch Gemeinden zu begründen. Die Gemeinden sind gestützt auf die Gemeindeautonomie und auf ihre Hoheitsgewalt über den öffentlichen Grund zur Erhebung von Benutzungsgebühren grundsätzlich befugt, allerdings muss die Gebührenpflicht in einem formellen Gesetz auf Gemeindeebene festgehalten werden. Das vorliegend durch den Gemeinderat (Exekutivorgan der Gemeinde) verabschiedete Parkierungskonzept, welches die umstrittene Parkierungsgebühren vorsieht, ist kein formelles Gesetz und stellt somit auch keine genügende gesetzliche Grundlage dar (Verletzung des Legalitätsprinzips). Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz wird aufgehoben.
  • Urteil vom 24. Oktober 2018 (2C_886/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2013 (Schwyz); Verkauf eines Motorboots durch eine Gesellschaft an ihren Hauptaktionär; Aufrechnung eines nicht verbuchten Gewinnanteils da nach Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung der erzielte Erlös von CHF 175'000 dem Drittvergleich nicht genügt. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass ein geschätzter Verkehrswert von CHF 225'000 (wie er von der Steuerverwaltung festgesetzt wurde, dem individuell-konkreten Fall gerecht wird und vor Bundesrecht und Verfassungsrecht stand hält. Entsprechend ist die überzogene Abschreibung, die aufgrund des verlusttragenden Verkaufs vorzunehmen war, im entsprechenden Umfang zu berichtigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  • Urteil vom 25. Oktober 2018 (2C_709/2017): Mehrwertsteuer (MWST) 2010 - 2013; die Beschwerdeführerin kann nicht nachweisen, dass die von der Bundesverwaltung umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Ausland getätigt wurden, oder dass es sich um Exporte handelt; die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheide betreffend Kurtaxen:

  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_1127/2016, 2C_1148/2016, 2C_1149/2016, 2C_1151/2016): Kurtaxen; Ferienwohnungen (Wallis); die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 der Kurtaxenreglemente der vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen und Reckingen-Gluringen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 57 Tagen vorsehen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_1147/2016): Kurtaxen; Ferienwohnungen (Wallis); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bellwald wird insofern aufgehoben, als er einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 54 Nächten vorsieht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_1150/2016): Kurtaxen; Ferienwohnungen (Wallis); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Obergoms wird insofern aufgehoben, als er einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 57 Tagen vorsieht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_672/2017): Öffentliche Abgaben; Kurtaxe; Zweitwohnungen (Schwyz); die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz wird aufgehoben und die Einspracheentscheide des Gemeinderates Muotathal werden bestätigt.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_742/2017): Abstrakte Normenkontrolle Kurtaxenreglement Bürchen (Wallis); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 und 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_794/2017): Kurtaxenreglement Bürchen; Abstrakte Normenkontrolle (Wallis); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_815/2017): Abstrakte Normenkontrolle Kurtaxenreglement Bürchen (Wallis); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_825/2017): Abstrakte Normenkontrolle Kurtaxenreglement Unterbäch (Wallis); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Unterbäch vom 22. Juni 2017 wird insofern aufgehoben als er einen Belegungsgrad von 35 Nächten vorsieht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_843/2017): Abstrakte Normenkontrolle Kurtaxenreglement Bürchen (Wallis); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  • Urteil vom 8. Oktober 2018 (2C_91/2016): Beschwerde gegen das Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Saas-Grund des Staatsrats des Kantons Wallis vom 2. Dezember 2015; Art. 3 lit. b Satz 2 des angefochtenen Kurtaxenreglements lässt sich ohne Schwierigkeiten verfassungskonsform auslegen, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmung des Kurtaxenreglements praxisgemäss ausgeschlossen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.