Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 4. - 10. November 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 3. Oktober 2024 (9C_635/2023) zur Publikation vorgesehen: Verrechnungssteuer 2015; vorliegend streittbetroffen ist die Rückerstattungsberechtigung der Verrechnungssteuer eines dänischen Finanzinstuts auf Zinsen aus Schweizer Bundesobligationen. Kernfrage ist, ob das ausländische Finanzinstitut an den Zinserträgen nutzungsberechtigt («beneficial ownership») ist. Die Bundesobligationen erwarb das Finanzinstitut im Rahmen von sog. Cross Currency Rate Swap-Transaktionen mit exakt abgestimmten Bedingungen und Laufzeiten. Das BGer bejahte im konkreten Fall die Nutzungsberechtigung und präzisierte seine Praxis: Das Nutzungsrecht wird nur dann abgesprochen, wenn eine rechtliche oder vertragliche Pflicht zur Weiterleitung der verrechnungssteuerbelasteten Erträge besteht. Zahlungsverpflichtungen des Empfängers gelten nur als schädliche Pflicht zur Weiterleitung, wenn die Zahlung oder deren Höhe davon abhängt, dass der Empfänger die verrechnungssteuerbelasteten Erträge erzielt. Das das Finanzinstitut vorliegend Zahlungen unabhängig vom Erhalt der Zinsen auf den Bundesanleihen leisten musste, war keine schädliche Pflicht zur Weiterleitung gegeben. Gleichzeitig weist das BGer die Vorinstanz an, die Verrechnungssteuerrückerstattung auch im Hinblick auf Abkommensmissbrauch zu prüfen. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt dabei als gesonderte Voraussetzung neben dem Nutzungsrecht. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Oktober 2024 (9C_408/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017-2020 (Waadt); strittig waren die von einem Ehepaar geltend gemachten Abzüge für Unterhaltszahlungen an deren jeweils im Oman lebenden Eltern. Die Abzüge wurden mangels Nachweis der Bezahlung der Beiträge nicht gewährt. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass an den Nachweis der finanziellen Abhängigkeit der Begünstigten sowie der Zahlung der Beträge strengere Anforderungen gestellt werden, wenn sich die Begünstigten im Ausland befinden. Die Beschwerdeführer konnten vor BGer nicht darlegen, dass die Vorinstanzen die vorgelegten Beweise willkürlich gewürdigt hätten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Oktober 2024 (9C_305/2023) – zur Publikation vorgesehen: Kantons- und Gemeindesteuer sowie Liegenschaftssteuer 2016 (Genf); umstritten war die Zuordnung einer Liegenschaft im Wohnrecht für die Zwecke der Vermögenssteuer sowie der kantonalen Liegenschaftssteuer. Die Steuerverwaltung ordnete die Liegenschaft dem Vermögen des Wohnrechtsberechtigten zu und erhob bei diesem auch die Liegenschaftssteuer. Sie machte im Wesentlichen geltend, das Wohnrecht sei steuerlich analog der Nutzniessung zu behandeln, zumal auch das Wohnrecht dem Berechtigten ein „unbeschränktes Nutzungsrecht“ an der belasteten Liegenschaft einräume, das dem Nutzungsrecht eines Eigentümers gleichkomme. Das BGer hielt demgegenüber fest, dass das Wohnrecht der Nutzniessung nicht gleichgestellt werden könne, insbesondere weil der Wohnrechtsberechtigte – im Gegensatz zur Nutzniessung – das belastete Grundstück nicht vermieten könne. Die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen Wohnrecht und Nutzniessung könnten – so das Bundesgericht – das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im harmonisierten und kantonalen Recht für die steuerliche Gleichbehandlung nicht heilen. Das Wohnrecht ist demnach vermögenssteuerrechtlich dem Eigentümer zuzurechnen. Aus der gleichen Logik folgt, dass die Liegenschaftssteuer beim Eigentümer und nicht beim Wohnrechtsberechtigten zu erheben ist. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. Oktober 2024 (9C_450/2024): Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG; die Beschwerde der Abgabepflichtigen ist offensichtlich unbegründet; Abweisung im vereinfachten Verfahren.

Nichteinreten/Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.