Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 19. - 25. Oktober 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 20. August 2020 (2C_522/2019) zur amtlichen Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern ab 01.06.2010 (Zürich) und 01.06.2010–31.05.2013 (Zug); Streitig ist, ob der Sitzwechsel der A. AG im Jahre 2010 zu einem neuen Hauptsteuerdomizil geführt hat. Den Source Code einer von ihr entwickelten Software – welche das einzige substanzielle Aktivum der A. AG darstellte – veräusserte sie 2010 an die G. AG. Ebenso wurde der bestehende Mietvertrag gekündigt und die drei Mitarbeiter, welche zugleich massgebliche Aktionäre und teilweise Verwaltungsräte waren, verliessen das Unternehmen. Monate vor der Sitzverlegung nach Zug war bereits klar, dass der Zweck nur noch die Liquidation des wesentlichen Vermögensbestandteils ist. Die damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten hatten keinen massgebenden Bezug zum neuen Sitzkanton. Es ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, dass das Hauptsteuerdomizil weiterhin in Zürich lag. Die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug sind aufzuheben und die bereits bezahlten Steuerbeiträge sind zurückzuerstatten. Dies obwohl dies dem fachkundigen Steuervertreter hätte bewusst sein müssen, da sich daraus noch kein treuwidriges Verhalten ableiten lässt. Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Zürich, Gutheissung der Beschwerde gegen den Kanton Zug.
  • Urteil vom 7. Oktober 2020 (2C_818/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Solothurn); Ordnungsbusse wegen Nichteinreichen der Steuererklärung trotz Mahnung; Die Beweislast für das Einreichen der Steuererklärung liegt beim Steuerpflichtigen; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. Oktober 2020 (2C_85/2020): Sicherheitsleistung Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2004-2014 (Genf); Auch wenn angesichts seiner persönlichen Beziehungen in Genf das Risiko eines Umzugs ins Ausland unwahrscheinlich ist, hatte der Steuerpflichtige enge wirtschaftliche Beziehungen zu den USA, insbesondere durch Trusts und Anteile an US-Immobilienstrukturen, weshalb die Steuerforderungen gefährdet sein können; Die Verjährung der direkten Bundessteuer 2004 hat im vorliegenden Fall nicht zur Folge, dass der Gesamtbetrag als offensichtlich überhöht erscheint, da Verzugszinsen hinzugerechnet werden müssen; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.