Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 9. - 15. Oktober 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 8. September 2023 (2F_11/2023): Revisionsgesuch zu den Bundesgerichtsentscheiden 2C_473/2016 / 2C_474/2016 vom 22. August 2016 und 2C_705/2022 vom 15. Dezember 2022; Das vorliegende Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet. Die neu eingereichten Unterlagen können die Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als unselbständige Erwerbstätigkeit nicht umstossen. Damit hatte sich das Bundesgericht auch nicht weiter mit der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der neu beigebrachten Unterlagen zu beschäftigen. Abweisung des Revisionsgesuches des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. September 2023 (9C_642/2022): Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 0217 (Tessin); Bei der Dreijahresfrist für die Kapitalauszahlung aus der 2. Säule ist eine konsolidierte Betrachtungsweise anzuwenden. Die Vorinstanzen haben die Abzugsfähigkeit eines Einkaufs in eine Pensionskasse des Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund einer Kapitalauszahlung einer zusätzlichen Vorsorgeeinrichtung für Kadermitarbeiter im gleichen Jahr zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteile vom 5. September 2023 (9C_58/2023, 9C_77/2023): Teilrevision des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bettmeralp; Abweisung der Beschwerden.
  • Urteil vom 5. September 2023 (9C_75/2023): Teilrevision des Kurtaxenreglements der Gemeinde Riederalp; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 5. September 2023 (9C_76/2023): Teilrevision des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Fiesch/VS; Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 18. September 2023 (9C_121/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern (Schwyz) 2017; Der Steuerpflichtige stellt sich auf den Standpunkt, dass die Liegenschaft und das mitverkaufte Inventar Teil seines Privatvermögens seien. Nach der aktuellen Rechtsprechung können Grundstücke von ihrer Beschaffenheit her sowohl dem Geschäfts- wie auch dem Privatvermögen angehören (Alternativgut). Massgebend ist, ob das Grundstück unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Dabei ist auf die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Steuerpflichtige vor der streitbetroffenen Liegenschaft drei andere Liegenschaft im selben Quartier erworben und kurzfristig wieder veräussert hat. Des Weiteren wurde auf seine beruflichen Kenntnisse hingewiesen und finanziell war er auf die Einkünfte aus der Handelstätigkeit angewiesen, um den Neubau sowie seinen wohl luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das mit der Liegenschaft veräusserte Inventar dem Geschäftsvermögen zugeordnet hat. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.