Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 7. - 13. Oktober 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 18. September 2019 (2C_849/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2005 (Genf); die Vorinstanz hat den Abzug für einen Einkauf in die 2. Säule nach der Scheidung infolge Bezug innerhalb von drei Jahren zu Recht verweigert; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. September 2019 (2C_1066/2017): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2013 (Tessin); Steuerdomizil; die Vorinstanz ist aufgrund der vorhandenen Indizien zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Steuerpflichtigen in der Schweiz steuerlich ansässig waren.
  • Urteil vom 20. September 2019 (2C_323/2019): Mehrwertsteuer (MWST). Mehrere Gemeinden des Kantons Wallis haben sich für einen gemeinsamen Unterhalt ihrer Forstgebiete zusammengeschlossen. Der damit entstandene «Triage forestier» erbringt seine Leistungen an diese Gemeinde. Das Verhältnis zwischen dem «Triage forestier» und den Gemeinden stellt ein entgeltliche Leistung im Sinne der MWST dar. Der Umstand, dass die Gemeinde für diese Aufgabe, die sie an einen Dritten delegiert haben, eine Subvention bekommen, ändert nichts an dem Umstand, dass zwischen ihr und diesem Dritten ein Leistungsverhältnis i.S.v. Art. 18 Abs. 1 MWStG besteht. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 19. September 2019 (2C_96/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); fraglich war, ob die Beschwerdeführer den Unrichtigkeitsnachweis der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Blick auf die Unterhaltsbeiträge haben erbringen können. Dies gelingt lediglich bei offensichtlicher Unrichtigkeit. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen eingehend überprüft und dabei zu Recht keine offensichtliche Unrichtigkeit mit Blick auf die zum Abzug zugelassenen Unterhaltsbeiträge erkannt hat. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 24. September 2019 (2C_950/2018): Zollabfertigung; technisches Ethylacetat; im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin ein Unternehmen, das im Bereich des internationalen Verkehrs und der Spedition tätig ist und über spezialisiertes Personal für die Durchführung von Zollverfahren verfügt. Sie war sich daher der Bedeutung der elektronischen Zollanmeldung bewusst, weshalb ein verspätet eingereichtes Rektifikat nicht berücksichtigt werden kann; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 9. September 2019 (2C_515/2019): Zoll; Abgabennachforderung;  die Vorinstanz hat die vorgenommene Ermessensschätzung mit eingehender Begründung sorgfältig überprüft, um Pferd für Pferd zu differenzierten und zu spezifischen Einzelergebnissen zu gelangen; die Beurteilung der Vorinstanz kann ohne weiteres bestätigt werden; Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 16. September 2019 (2C_707/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Solothurn). Vorliegend liegt die tatsächliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau aus steuerrechtlicher Sicht am Tag des Auszugs aus der ehelichen Wohnung vor, weshalb Unterhaltszahlungen erst ab diesem Tag abzugsfähig sind. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 16. September 2019 (2C_611/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 (Solothurn). Die Inanspruchnahme des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (VAV) durch die GmbH ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, da die Löhne des gesamten Personals im VAV abgerechnet werden. Es besteht kein Raum für eine rückwirkende Gültigkeit der geänderten Gesetzesbestimmung. Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde an Veranlagungsbehörde.
  • Urteil vom 17. September 2019 (2C_803/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 (Solothurn). Frage, ob Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht im vereinfachten Abrechnungsverfahren gem. Art. 37a DBG i.V.m. Art. 2  BGSA abgerechnet wurden und die Beschwerdeführer damit ihre Steuerpflichten abgegolten haben. Vorliegend sind die Beschwerdeführer Aktionäre einer Holdinggesellschaften, welche vier Aktiengesellschaften hält. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz resultierte aus der Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens im Vergleich zur Steuerbelastung, der die Beschwerdeführer bei vollständiger ordentlicher Besteuerung ihrer Erwerbseinkommen unterlegen hätten, eine erhebliche Steuerersparnis (Steuerbeträge Bund, Kanton und Gemeinde 2013: CHF 13'278 statt CHF 32'335; 2014: CHF 10'356 statt CHF 31'855). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführer die Löhne nicht nach Massgabe der für die einzelnen Gesellschaften geleisteten Arbeit, sondern im Hinblick auf die Schwellen von Art. 2 Abs. 1 lit. a und b BGSA festgelegt haben. Aber selbst wenn die Arbeitsentgelte mit der geleisteten Arbeit tatsächlich korrespondiert hätten, wäre es den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessener und mit weniger administrativem Aufwand verbunden gewesen, wenn die Beschwerdeführer nicht von allen fünf Gesellschaften, sondern nur von einer einzigen Gesellschaft angestellt gewesen wären. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Gestaltung vorrangig durch die Steuerersparnis motiviert war. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des mit Art. 37a Abs. 1 DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG verfolgten Zwecks erscheint die von den Beschwerdeführern gewählte Gestaltung als Umgehung der Vorschriften über die ordentliche Besteuerung von Erwerbseinkommen (E. 5.4.2). Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 19. September 2019 (2C_1107/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (St. Gallen). Das kantonale Steueramt rechnete zu Recht eine von der Steuerpflichtigen gebildete Rückstellung auf, welche Zinsaustauschgeschäfte (Zinsswaps) betraf, da jegliche Hinweise darauf fehlen, dass per Bilanzstichtag eine Kündigung des Zinsswaps gedroht hätte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. September 2019 (2C_351/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2007 (Genf); keine Verletzung von Art. 162 Abs. 3 DBG, da der nach der Steuerperiode getrennten Ehefrau keine Rückzahlung der zu viel bezahlten Beträge zurückerstattet wurde; bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist die Rückzahlung aufgrund des kantonalen Rechtes je zur Hälfte vorgesehen; Abweisung der Beschwerde betreffend Direkte Bundessteuer bzw. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer.
  • Urteil vom 26. September 2019 (2C_281/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2008 - 2010 (Wallis); Gewinnvorwegnahme der Aktionäre einer Gesellschaft. Die über die Steuerperioden 2008 bis 2010 hinterzogenen Beträge wurden im Anschluss an eine MWST-Kontrolle, die eine Meldung an das kantonale Steueramt veranlasst hatte, in der Steuerperiode 2011 «nachdeklariert». Die kantonale Steuerverwaltung hat dennoch eine Busse in der Höhe der hinterzogenen Steuer festgelegt, was bundesrechtskonform ist. Auf Grund des Periodizitätsprinzips, genügt eine solche Nachdeklaration in einer späteren Steuerperiode nicht, um zu argumentieren, ein Steuerausfall sei nicht entstanden. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin (Gesellschaft).

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

  • Urteil vom 20. September 2019 (2C_564/2018): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2008 - 2012 (Tessin); Revision; interkantonale Doppelbesteuerung; auf die Beschwerde wird mangels konkreter Rügen zum vorinstanzlichen Entscheid des erstveranlagenden Kantons nicht eingetreten. Daran ändert nichts, dass substantiierte Kritik am Entscheid des zweitveranlagenden Kantons vorgebracht wurde: Das Revisionsverfahren im erstveranlagenden Kanton ist nicht dazu gedacht, Kritik an der später im zweiten Kanton erfolgten Veranlagung zu üben, die im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens hätte überprüft werden können; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.