Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 4. - 10. Oktober 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 22. September 2021 (2C_353/2020): Kurtaxe für das Jahr 2018 (Wallis); Die Erhebung einer pauschalen Kurtaxe, bei der auf durchschnittlich 50 Übernachtungen im Jahr bei Zweitwohnungen abgestellt wird, verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist auch nicht willkürlich. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 25. August 2021 (2C_868/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014-2015 (Zürich); Nachsteuer; Die steuerpflichtigen Eheleute machten in ihrer Steuererklärung 2014 einen Einkauf in die Pensionskasse steuermindernd geltend. Sie reichten die Steuererklärung am 4. Januar 2016 beim Kantonalen Steueramt Zürich ein. Am 30. Juni 2015 zahlte die Pensionskasse eine Kapitalabfindung aus, die das Steueramt am 6. Oktober 2015 gesondert veranlagte. Am 21. Dezember 2016 ging die Steuererklärung 2015 bei der Veranlagungsbehörde ein. Die ausgerichtete Kapitalleistung wurde darin deklariert. Am 22. Juni 2017 wurden die Eheleute – unter Gewährung des Abzugs für den Einkauf in die Pensionskasse – für die Steuerperiode 2014 veranlagt. Am 13. April 2018 berichtigte das Kantonale Steueramt den Veranlagungsentscheid für 2014 und widerrief den Abzug für den Einkauf in die Pensionskasse, weil gegen die dreijährige Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG verstossen worden sei. Zudem eröffnete das Amt ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2014 und 2015. Streitig und zu prüfen war, ob die ausbezahlte Kapitalleistung eine neue Tatsache (Art. 151 Abs. 1 DBG) darstellt. Gemäss Bundesgericht enthielt die Steuererklärung 2014 objektiv eine Falschdeklaration, indem ungerechtfertigterweise trotz Verletzung der Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG die Vorsorge-Einzahlung zum Abzug geltend gemacht wurde. Gleichzeitig habe es sich beim zu Unrecht geltend gemachten Abzug nicht um eine derart offensichtliche Falschdeklaration gehandelt, dass sie der Veranlagungsbehörde bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren hätte auffallen müssen. Das wäre nämlich nur dann der Fall gewesen, wenn die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2014 – etwa unter der Rubrik «Bemerkungen» – auf die im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung bereits ausbezahlte und veranlagte Kapitalabfindung hingewiesen hätten. Die Steuerbehörde habe ihre Sorgfaltspflicht (Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 DBG) somit nicht verletzt und demnach eine “neue Tatsache” zu Recht angenommen. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Eheleute.
  • Urteil vom 22. September 2021 (2C_1043/2020): Konzessionsgebühr; Gutheissung der Beschwerde der (vermeintlichen) Abgabeschuldnerin.

Nichteintreten / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.