Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 23. - 29. Januar 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 7. Dezember 2022 (2C_396/2022): Direkte Bundessteuer 2011 und Kantons- und Gemeindesteuern 2011-2012 (Genf); In den Unterlagen, die der Steuerbehörde im Rahmen der Steuererklärungen 2011 und 2012 vorgelegt wurden, wurde der Fall D nicht erwähnt. Vor der Steuererklärung 2011 und in jedem Fall während fünf aufeinanderfolgenden Jahren hatte der Steuerpflichtige der Steuerverwaltung die Existenz einer Rückstellung in Höhe von CHF 3'000'000 Fr. im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen, die 2005 durch Unterlagen zum Rechtsstreit C belegt wurde. Unter diesen Umständen und trotz der Behauptung des Rekurrenten konnte die Steuerverwaltung allein durch die Streichung des Verweises im auf das Jahr 2004 nicht erkennen, dass die Rückstellung C aufgelöst worden war und dass die in der Bilanz ausgewiesene Rückstellung einen anderen Fall betraf. Ein Nachsteuerverfahren darf nicht dazu dienen, vermeidbare Versäumnisse nachzuholen, weshalb die Vorinstanz zu Recht bestätigt hat, dass die Rückstellung D in den strittigen Veranlagungen nicht berücksichtigt werden durfte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 08. Dezember 2022 (2C_48/2022, 2C_66/2022, 2C_68/2022): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2010-2015 (Genf); Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob das von der Gesellschaft G. AG gewährte Darlehen zu Recht nicht als Geschäftsverbindlichkeit anerkannt wurde und folglich auch die Zinsen auf diesem Darlehen nicht als Geschäftsaufwand zum Abzug zugelassen wurden. Die Steuerpflichtigen üben eine selbständige Erwerbstätigkeit im Immobilienbereich aus. Die Vorinstanz hat die Abzugsfähigkeit verneint mit der Begründung der Steuerumgehung. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der G. AG um eine Offshore-Gesellschaft, welche im Besitz des Vaters und der Tante der Beschwerdeführerinnen ist. Diese Gesellschaft gewährte ein Darlehen, um das von der H. Ltd. gekündigte Darlehen zurückzuzahlen, welches sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgenommen hatten. Das Darlehen der G. AG ist mit dem Darlehen der H. Ltd. identisch, jedoch sieht das mit der G. AG abgeschlossene Darlehen keine Sicherheiten vor. Dieses ungewöhnliche Darlehen war nur möglich, da die kreditgebende Gesellschaft dem Vater und der Tante gehörte. Ein Dritter wäre niemals bereit gewesen, ein solches Darlehen zu gewähren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wieso keine Schenkungen zugunsten der drei Töchter resp. Nichten gemacht wurden. Im Gegensatz zu einer Schenkung kann ein Darlehen vom steuerpflichtigen Vermögen und die Zinsen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das Ziel war also Steuern zu sparen und bei einem Darlehen von über CHF 21 Mio. und jährlicher Zinsen von 5% auf diesem Betrag ist eine erhebliche Steuerersparnis gegeben. Die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung sind erfüllt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 13. Dezember 2022 (2C_917/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Freiburg); Die Beschwerdegegnerin deklarierte neben Einkommen aus unselbständiger Haupttätigkeit und aus Nebentätigkeit als Angestellte, einen Verlust aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit (Betreiben eines Reithofs). Das Bundesgericht lässt den Verlustabzug nicht zu, denn mangels Gewinnerzielungsabsicht sei von einem Hobby bzw. einer Liebhaberei auszugehen. Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung und Bestätigung des Einspracheentscheids. Ferner Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens.
  • Urteil vom 15. Dezember 2022 (2C_234/2022): Staats- und Gemeindesteuern Basel-Stadt und direkte Bundessteuer 2014: Das Ehepaar vermag nicht darzulegen, inwiefern ein Abzug vom steuerbaren Einkommen für zwei Fahrzeuge geschäftsmässig begründet ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Dezember 2022 (2C_768/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Graubünden); Eine Erbengemeinschaft wehrte sich gegen die getrennte Veranlagung der Erblasserin und ihres in Deutschland wohnhaften Ehegatten für die Steuerperioden 2013-2018. Die Erbengemeinschaft sah in der getrennten Veranlagung einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz nach Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG verletzt und damit einen Revisionsgrund. Das BGer verneinte einen Revisionsgrund. Die Steuerverwaltung habe das Recht zwar falsch angewendet, eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes lag hingegen nicht vor. Das BGer verneinte zudem das vorliegen schwerwiegender Mängel und damit die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen. Abweisung der Beschwerde der Erbengemeinschaft.

Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.