Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 22. - 28. Januar 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 3. Januar 2024 (9C_154/2023): MWST 2019; Die steuerpflichtige AG liess sich per 1. April 2019 in das MWST-Register eintragen. Am 24. Mai 2019 verkaufte sie ihre Anteile an zwei Gesellschaften, an welchen sie zusammen mit anderen beteiligt war. Im Hinblick auf einen Verkauf der beiden Gesellschaften wurden verschiedene ausländische Berater mandatiert. Im Q2/2019 deklarierte die Steuerpflichtige auf den bezogenen Beratungsdienstleistungen die Bezugssteuer. Denselben Betrag brachte sie als Vorsteuer zum Abzug. Die ESTV liess den Vorsteuerabzug grösstenteils nicht zu und begründete dies damit, dass die vor dem Eintritt in die subjektive Steuerpflicht bezogenen Dienstleistungen zu keinem Vorsteuerabzug berechtigen. Mit Blick auf den 1. April 2019, der den Stichtag bildete, ging die ESTV davon aus, dass alle bezogenen Leistungen nach Massgabe der Zeitdauer (pro rata temporis) auf einen Zeitraum vom jeweiligen Vertragsabschluss bis zum Stichtag und einen solchen vom Stichtag bis zum 24. Mai 2019 zu verteilen seien. Die Bezugsteuer liess sie nur insofern zum Vorsteuerabzug zu, als die fakturierten Leistungen - gemäss der proportionalen Verlegung der Honorare - nach dem Stichtag erbracht worden waren. Das BGer schützt diese Praxis im Wesentlichen und äussert sich mit Blick auf die von der Steuerpflichtigen geltend gemachte Einlageentsteuerung dahingehend, dass die buchmässige Behandlung der bezogenen Dienstleistungen für die Frage der Einlageentsteuerung nicht massgebend sei (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 MWSTG) und mithin Art. 72 Abs. 2 MWSTV als lex specialis zu Art. 70 Abs. 1 MWSTG vorgehe, weshalb die Beratungsleistungen bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht seien und keine Einlageentsteuerung zulässig sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Dezember 2023 (9C_545/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2007 (Aargau); Haftungsverfügung; Die Steuerpflichtige beantragte aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Ehemanns eine Haftungsverfügung. Die StV, wie auch die Vorinstanzen, lehnten dies ab, da gegen den Ehemann ausschliesslich Verlustscheine für öffentlich-rechtliche Forderungen vorlägen. In Analogie zum Steuererlass erwägt das Bundesgericht, dass keine gezielte Privilegierung einzelner Gläubiger (hier: privater Gläubiger) zulässig sei und es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn ausschliesslich Schulden beim Gemeinwesen nicht beglichen würden. In einem solchen Fall sei es nicht willkürlich, wenn eine Befreiung aus der solidarischen (Mit-)Haftung abgelehnt werde und der Entscheid der Vorinstanz damit haltbar. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Dezember 2023 (9C_124/2023): Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2000-2006 (Genf); Angesichts der Historie des vorliegenden Falles ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das indonesische Scheidungsurteil der Steuerpflichtigen als ordre public-widrig resp. rechtsmissbräuchlich qualifiziert und die Solidarhaftung der Steuerpflichtigen für die bestehenden Steuerschulden nicht aufgehoben hat. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit (insbesondere bzgl. nicht harmonisiertem kantonalem Recht) darauf eingetreten werden kann.

Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.