Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 2. - 8. September 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 23. Juli 2019 (2C_159/2019): Einfuhrsteuer. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 27. Januar 2019) festzustellen, dass die von ihm importierten Dukaten von der Einfuhrsteuer befreit sind. Unstreitig ist, dass die streitbetroffenen Dukaten Sammelstücke von numismatischem Wert im Sinne der Zolltarifnummer 9705.0000 sind. Fest steht sodann, dass Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV eine Steuerbefreiung nicht für die ganze Tarifnummer 9705.0000 gewährt, sondern nur für staatlich geprägte Goldmünzen. Dass die streitbetroffenen Dukaten staatlich geprägt sind, ist ebenfalls nicht umstritten. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob sich aus Zolltarifnummer 9705.0000 oder aus Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV das Erfordernis ergibt, dass die Münzen im Zeitpunkt ihrer Prägung gesetzliches Zahlungsmittel waren. Es ist davon auszugehen, dass unter den Begriff der staatlich geprägten Goldmünzen i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV ein staatlich durch Prägung in Gewicht und Gehalt garantiertes Stück Gold fällt, welches für den Zahlungsverkehr bestimmt war. Nicht von Bedeutung ist demgegenüber, ob es jemals zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt wurde. Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 20. August 2019 (2C_812/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Aargau). Die kantonale Teilbesteuerungsmöglichkeit muss sich auf Erträge aus einer finanziellen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beziehen. Daraus ergibt sich, dass eine Ausschüttung aus einer Genossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine keinen Beteiligungsertrag i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG darstellt. Der Anwendungsbereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bedingt einen Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung von Kapital durch eine natürliche Person. Da dem kantonalen Gesetzgeber mit Blick auf das Objekt der Teilbesteuerung kein Gestaltungsspielraum verbleibt, kommt die Vorinstanz deshalb zu Recht zum Schluss, dass gestützt auf § 45a StG/AG demzufolge die wirtschaftliche Doppelbelastung einer Genossenschaft ohne Grundkapital und ihren Genossenschaftern nicht gemildert werden darf. Die vorliegende Auszahlung von CHF 20'000 ist bei den Beschwerdeführern infolgedessen nicht privilegiert im Sinne des Teilsatzverfahrens von § 45a StG/AG zu besteuern. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.