Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 28. August - 3. September 2023 publiziert wurden:

  • Urteile vom 9. August 2023 (2C_78/2022 und 2C_79/2022): Automatischer Informationsaustausch (MCAA / DBA Saudi-Arabien): Zu klären war insbesondere, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Recht davon ausgegangen war, dass der strittige Informationsaustausch mit Saudi-Arabien für die Beschwerdeführerin keinen unangemessenen Nachteil wegen fehlender rechtsstaatlicher Garantien darstellt. Die Vorinstanz würdigte die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet seien, auch nur im Bereich der Glaubhaftmachung aufzuzeigen, dass der automatische Informationsaustausch für die Beschwerdeführerin einen konkreten unzumutbaren Nachteil zur Folge haben würde. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Einschätzung, beschränkt sich aber darauf, ihre eigene Interpretation der vorgelegten Elemente appellatorisch derjenigen der vorinstanzlichen Richter gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich vorgegangen wären; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 16. August 2023 (9C_673/2022): Steuerliche Bewertung von Immobilien (Waadt); Der Rechtsstreit betrifft die Steuerschätzung von Parzellen, an denen die Beschwerdeführerin am 31. August 2018 Eigentum erworben hat. In diesem Zusammenhang ficht sie den von der zuständigen Abteilung bei der Steuerverwaltung angenommenen und vom Kantonsgericht bestätigten Preis von CHF 2'200.00 pro Quadratmeter zur Ermittlung des Verkehrswerts an. Ihrer Meinung nach ist dieser Verkehrswert zu hoch. Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass sie nicht habe überprüfen können, ob die verglichenen Parzellen die gleichen Merkmale wie ihre eigenen aufweisen und die Vergleichspreise angemessen sind. Das Bundesgericht verweist auf die Antwort des Kantonsgerichts, wonach es möglich gewesen wäre mittels des digitalen Kartenschalters die anderen Parzellen zu lokalisieren und bestimmte Merkmale, insbesondere ihre Neigung und den Umfang der Baurechte, zu bestimmen und zu vergleichen. Eine benachbarte vergleichbare Parzelle wurde im Jahr 2021 zu einem Preis von CHF 2'433 pro Quadratmeter verkauft, obwohl die Baurechte bei den Parzellen der Beschwerdeführerin viel weitreichender sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 16. August 2023 (9C_671/2022): Staats- und Gemeindesteuern (Freiburg) und direkte Bundessteuer 2017; Im vorliegenden Fall wurde die Schuld von CHF 611'164, welche der Beschwerdeführer beglichen hat, ursprünglich 2009 vom Vater des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Schweinehändler gegenüber C. eingegangen. Diese Schuld ist somit nicht auf irgendeine Geschäftsbeziehung zwischen C. und dem Steuerpflichtigen zurückzuführen. Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass diese Last vom Vater in seinem Schlussinventar im Jahr 2011 verbucht wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer die Aktiven und Passiven - einschliesslich dieser Schuld - des Schweinehandelsbetriebs seines Vaters nie übernommen. Dieser hat die Schuld zwar in seiner eigenen Buchhaltung verbucht, die in Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG verankerte steuerliche Korrekturnorm verlangt jedoch die Verweigerung des Abzugs. Das kantonale Gericht ging zu Recht davon aus, dass die strittige Schuld nicht geschäftlich begründet war und keinen Zusammenhang mit der selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit hatte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. August 2023 (9C_667/2022): Staats- und Gemeindesteuern (Wallis) und direkte Bundessteuer 2019: Die Vorinstanz bestätigte den Einspracheentscheid und qualifizierte den Weiterverkauf von 333'332 Aktien der D.-AG - welche der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 für einen Preis von CHF 16'666.60 erworben hatte - an die Gesellschaft E. am 21. Mai 2019 für einen Betrag von CHF 1'326'666.00 (in Form eines Aktientausches) als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass diese Transaktion angesichts der Abfolge von Ereignissen als geplant erschien und nicht als zufällig, wie der Beschwerdeführer behauptete, da er die Aktien am 9. Januar 2019 zum Nominalpreis erworben hatte, um sie vier Monate später, d.h. am 21. Mai 2019, zum hundertfachen Preis wieder zu verkaufen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht willkürlich. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.