Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 21. - 27. August 2023 publiziert wurden:
- Urteile vom 12. Juli 2023 (2C_414/2022; 2C_415/2022; 2C_416/2022; 2C_417/2022; 2C_418/2022; 2C_420/2022; 2C_423/2022; 2C_424/2022; 2C_425/2022; 2C_426/2022; 2C_427/2022; 2C_428/2022; 2C_431/2022) - zur Publikation vorgesehen: Preise für Pensionen in Pflegeheimen; Im vorliegenden Fall ging es um die Festsetzung eines neuen Pensionspreises im subventionierten Pflegeheim der Beschwerdeführerin in Anwendung des kantonalen Genfer Rechts. Die kantonale Reduktion des Pensionspreises um CHF 1 pro Tag war rechtmässig, da das Pflegeheim sich weigerte, die Entschädigung ihrer Direktoren zu senken. Damit soll das Ziel gesichert werden, dass die Betriebskosten der Pflegeheime angemessen bleiben und die geltenden Lohngrundsätze eingehalten werden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 18. Juli 2023 (9C_618/2022): Verwaltungsgebühren (Zug); Vorliegende Beschwerde gegen die Gebühr von CHF 20 für die Prüfung des Formularantrages zur Anhängerkupplung und Änderung des Fahrzeugausweisen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Urteil vom 18. Juli 2023 (9C_625/2022): Verwaltungsgebühren 2019–2020 (Aargau); Vorliegend fehlt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für die Löschung des «Codes 178» aus dem Fahrzeugausweis. Namentlich ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht genügend eingegrenzt. Weitere Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der neuen Ausstellung eines Kollektivfahrzeugausweises erweisen sich als unbegründet. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
- Urteil vom 2. August 2023 (9C_249/2023): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und direkte Bundessteuer 2019; Das Bundesgericht bestätigt im vorliegenden Urteil seine langjährige Praxis, wonach für die getrennte Besteuerung von Ehegatten diese kumulativ (i) über getrennte Wohnstätten verfügen müssen, (ii) die eheliche Gemeinschaft aufgehoben sein muss und (iii) keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr vorzuliegen hat. Im konkreten Fall genügten die unterschiedlichen Wohnstätten (Zürich und Deutschland) sowie die fehlende Gemeinschaftlichkeit der Mittel nicht für eine getrennte Besteuerung, da die Ehe der Steuerpflichtigen nach wie vor intakt war. Die satzbestimmende Berücksichtigung der Mittel des Ehegatten verstösst auch nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da der allenfalls entstehende Nachteil durch Vorteile in anderen Rechtsgebieten (bspw. im Erbschaftssteuerrecht) wettgemacht würde und gesetzgeberisch gewollt sei. Die weiteren Ausführungen der Steuerpflichtigen wonach, aufgrund des Ehevertrags nach deutschem Recht, sämtliche Auswirkungen ihrer Ehe nach deutschem Recht zu beurteilen sind, laufen ins Leere. Der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe als steuerrechtlicher Begriff ist autonom auszulegen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen
- Urteil vom 2. August 2023 (9C_9/2023): Grundstückgewinnsteuer des Kantons Basel-Landschaft: Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die vorliegend durch die Vorinstanz statistische Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren willkürlich angewendet worden wäre oder zu einem stossenden Ergebnis führen würde. Vielmehr begründet die Vorinstanz klar und konsistent die verwendete Methodik und zeigt die im Kanton Basel-Landschaft herausgebildete und auf vorliegenden Fall auch angewandte Praxis auf. Vorliegend liegt der vorinstanzlich geschützte Quadratmeterpreis von Fr. 606 innerhalb der Spannbreite des ermittelten Datensatzes von Fr. 430 und Fr. 750 pro Quadratmeter und ist damit nachvollzieh- und vertretbar. Entsprechend ist auch eine zusätzliche Einzelfallbetrachtung im Ausnahmefall, insbesondere für die Berücksichtigung der "absoluten Toplage", nicht weiter angezeigt, zumal nicht von Willkür gesprochen werden kann. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 3. August 2023 (9C_261/2023): Staats- und Gemeindesteuern (Schwyz) und direkte Bundessteuer 2016; Die Steuerverwaltung qualifizierte eine beabsichtigte Sachübernahme der Aktien an der G-AG von total Fr. 5'050'000.- (Verkehrswert Fr. 112'000.-) als Non-Valeur und allfällige Abschreibungen auf dieser Beteiligung sowohl bei der A-AG als auch bei D privat aufgerechnet werden müssten. Das unterzeichnete Ruling entfalte für die Berechnung des Verkehrswertes keine Wirkung, da Leistungen an eine inaktive Gesellschaft für die Bewertung berücksichtigt wurden und ein Vorbehalt schriftlich mitgeteilt wurde. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Beteiligung an der G-AG bereits zum Zeitpunkt ihrer Einbringung nur einen Verkehrswert von Fr. 112'000.- gehabt und es sich im Übrigen um einen Non-Valeur gehandelt habe, auf dem keine erfolgswirksame Wertberichtigung vorgenommen werden könne. Sie hat den Verkehrswert mittels der Substanzwertmethode ermittelt, die das Kreisschreiben Nr. 28 der SSK für neugegründete Gesellschaften vorsieht. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte DCF-Methode hat die Vorinstanz verworfen. Vor dem Hintergrund der praxisgemässen Zurückhaltung des Bundesgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beteiligung an der G-AG nach der Substanzwertmethode bewertet, Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.