Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 18. - 24. August 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 24. Juli 2025 (9C_132/2025): Verrechnungssteuer 2012-2016; Geldwerte Leistungen von der beschwerdeführenden Gesellschaft an ihren Gesellschafter infolge nicht verbuchter Bareinnahmen und falsch verbuchter Debitoren (verdeckte Gewinnausschüttung). Gemäss BGer wird das rechtliche Gehör bei einer reformatio in peius gewahrt, wenn der Steuerpflichtigen die betroffenen Positionen und die Höhe der beabsichtigten Änderungen angegeben werden, eine detaillierte Begründung zu den beabsichtigten Aufrechnungen ist nicht notwendig. Nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung und Entstehung der Verrechnungssteuerforderung bleibt diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen, selbst wenn die Leistung nachträglich rückgängig gemacht bzw. modifiziert wird. Die Umwandlung der geldwerten Leistung zu einem Darlehen, Jahre später und vor dem Hintergrund einer behördlichen Buchprüfung, ändert somit nichts an der Verrechnungssteuerpflicht. Vorliegend rechtfertigte die lange Verfahrensdauer keinen Verzicht auf die Erhebung der Verzugszinsen – die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die von der ESTV festgesetzte Steuerforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu begleichen -um Zinsfolgen zu vermeiden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 04. August 2025 (9C_674/2024): Tourismusförderungsabgabe Genf (2023–2024): Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Bereich des Personen- und Objektschutzes tätig und wurde in den betroffenen Jahren der Tourismusförderungsabgabepflicht unterstellt. Diese Abgabe wird von Unternehmen erhoben, die direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren. In ihrer weitgehend appellatorischen Beschwerde konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass sie nicht zu den Unternehmen gehört, die direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
- Urteil vom 31. Juli 2025 (9C_722/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern Zürich (2020); abzugsfähige Liegenschaft(unterhalt)skosten; Strittig ist vorliegend, welche Kosten die beschwerdeführende Steuerpflichtige - neben den Abbruchkosten - für den Ersatzbau der kürzlich erworbenen sanierungsbedürftigen Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen abziehen kann. Die Vorinstanz erkannte bundesrechtskonform, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erstellung des Ersatzneubaus weder Unterhalts- und Instandstellungskosten noch dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen steuerlich zum Abzug bringen kann. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 07. August 2025 (9C_347/2024): Grundstückgewinnsteuer 2017 (St. Gallen); Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung einer Wohnliegenschaft gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG; A erwarb 1992 eine Liegenschaft für CHF 780'000. Er wohnte jedenfalls von Dezember 2016 bis Juli 2017 darin. Danach zog er in eine andere Gemeinde (V). Die Liegenschaft stand in der Folge leer, bis er sie im Juli 2020 für CHF 1'200'000 verkaufte. Bereits im Februar 2020 hatte er ebenfalls in der Gemeinde V eine neue Liegenschaft gekauft. Nach Fertigstellung des Baus 2022 wohnte er in der neuen Liegenschaft. Anders als die Vorinstanz verneinte das BGer einen Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung. Damit von einer «Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft» im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG ausgegangen werden könne, sei letztlich entscheidend, dass die Frist zwischen der Selbstnutzung (als Wohnstätte) der veräusserten Wohnliegenschaft und der Ersatzliegenschaft angemessen sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Gutheissung der Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.