Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 12. - 18. August 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 20. Juni 2019 (2C_737/2018), amtliche Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Genf); Wiederherstellung der Beschwerdefrist; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige und sein etwaiger Vertreter ohne eigenes Verschulden daran gehindert wurden, innerhalb der Frist zu handeln (Urteile 2C_407/2012 vom 23. November 2012, E. 3.2; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012, E. 3.2). Die nicht verschuldete Verhinderung bedeutet nicht nur objektive Unmöglichkeit, sondern auch subjektive Unmöglichkeit, somit eine Verhinderung, die nicht vorhersehbar gewesen sein darf und so beschaffen sein muss, dass die Einhaltung der Frist das Ergreifen von Massnahmen erfordert hätte, die einem gewissenhaften Unternehmer nicht zumutbar sind (E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz nach Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Beweise, insbesondere der Aussage des Arztes des Steuerpflichtigen, entschieden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verletzung seiner psychischen Gesundheit zwischen Mai und Juli 2016 unverschuldet an der Führung seiner Angelegenheiten gehindert worden ist. Allerdings ist das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht nicht entscheidend, wenn auf der ersten Seite der Steuererklärung des Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2010 der Treuhänder ausdrücklich als Vertreter des Steuerpflichtigen erwähnt wird (E. 5.2). Da zu Beginn der Verhinderung des Beschwerdeführers Anfang Mai 2016 der Einspracheentscheid gemäss Art. 140 DBG noch nicht mitgeteilt worden war und der Steuerpflichtige daher noch durch seinen Treuhänder vertreten war, gibt es keinen Hinweis darauf, dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, die Rechte seines Auftraggebers zu wahren und gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich daher das Verschulden für die Untätigkeit seines Vertreters anrechnen lassen, der keine Beweise dafür vorbringt, dass der Treuhänder selbst ohne sein Verschulden am Handeln gehindert worden wäre (E. 5.3); Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Juli 2019 (2C_114/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2007 bis 2016 (Zug); Klärung der schweizerischen sowie der kantonalen Veranlagungszuständigkeit; der Steuerpflichtige bestritt seine Steuerpflicht in den Kantonen Luzern und Zug, verfügte im Kanton Graubünden über Grundeigentum, erachtete sich aber allein im Ausland als unbeschränkt steuerpflichtig; mit Feststellungsentscheid erwog die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass der Kanton Zug gegenüber dem Pflichtigen für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sei; der Steuerpflichtige erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug betreffend die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zug. «Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil sorgfältig all die verschiedenen Indizien aufgelistet, die gegen eine Wohnsitznahme in Dubai und für das Weiterbestehen eines Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton sowie in der Stadt Zug sprechen» (E. 3.2.) «Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.» (E. 4.) Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 3 und Art. 8 Abs. 2 DBG erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 22. Juli 2019 (2C_560/2019): Feuerwehreinsatzkosten (St. Gallen, Gemeinde Rapperswil-Jona); Aufräumarbeiten infolge Baumsturz; im Unterschied zu den Elementarschadenfällen sind Sicherungs- und Behebungsmassnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften kostenpflichtig (Art. 46bis Abs. 2 FSG/SG); die Kosten sind auf den Verursacher zu überwälzen (Art. 46ter Abs. 1 FSG/SG); die Vorinstanz hat willkürfrei erwogen, dass die entstandenen Kosten verfügungsweise auf die Grundeigentümer zu überwälzen sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 22. Juli 2019 (2C_1053/2018): Amtshilfe DBA Schweiz - Schweden (SE). «Die Beschwerdeführerin (Eidgenössische Steuerverwaltung, ESTV) vertritt die Ansicht, die [amtshilfeweise angefragte] Information könne nur dann mangels voraussichtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 27 DBA CH-SE verweigert werden, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheine. Umgekehrt sei die voraussichtliche Erheblichkeit zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit bestehe, dass die verlangten Informationen erheblich sein würden.» (E. 3.1.) «Das Bundesgericht hat sich kürzlich in zwei Urteilen mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob die Information bezüglich Besteuerung nach Aufwand als voraussichtlich erheblich einzustufen ist, wenn insbesondere die Ansässigkeit im ersuchenden Staat zumindest vermutet wird. In seinem Urteil 2C_625/2018 vom 1. Februar 2019 (zur Publikation vorgesehen) hat es diese Frage im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Frankreich bejaht. Allerdings leitete es die voraussichtliche Erheblichkeit aus Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR ab, wonach eine natürliche Person, welche in einem Staat nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte oder Wohnstätten bemessen wird, in diesem Staat  nicht ansässig ist [...]. Das DBA CH-SE enthält  keine entsprechende Bestimmung. In seinem weiteren Urteil 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 hat das Bundesgericht jedoch die voraussichtliche Erheblichkeit auch für den Fall bejaht, dass keine mit Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR vergleichbare Bestimmung vorhanden ist, sofern die ausländische Steuerbehörde unter anderem die Klärung der steuerlichen Ansässigkeit anstrebt und die Frage aufwirft, auf welcher Basis die betroffene Person in der Schweiz besteuert wird [...]. Auch vorliegend ersucht die STA [Swedish Tax Agency] um Informationen zur Basis, auf welcher der Beschwerdegegner [...] besteuert wird, und zwar im Detail. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch vorliegend die Information, wonach der Beschwerdegegner [...] in der Schweiz nach Aufwand besteuert wurde, als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE. Jedenfalls ist der Zusammenhang mit dem von der STA dargelegten Sachverhalt gegeben und es steht primär der STA zu, zu beurteilen, wie nützlich die Information der Besteuerung nach Aufwand in der Schweiz für die Klärung der steuerlichen Ansässigkeit in Schweden ist.» (E. 3.5.) Die Beschwerde der ESTV wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-625/2018 und A-3455/2018 vom 12. November 2018 wird teilweise aufgehoben und im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen abgeändert.
  • Urteil vom 23. Juli 2019 (2C_206/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2006 (Schwyz); Steuerbefreiung. «Damit eine juristische Person wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit werden kann, müssen die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (a) Die Mittelverwendung muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein, (b) die der Zweckbindung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein und (c) die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss tatsächlich verwirklicht werden. Eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken dienen.» (E. 3.2.) «Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erzielte die Beschwerdeführerin im hier streitigen Jahr 2006 auf der Sparte Elektrizität einen Gewinn von nahezu sechshunderttausend Franken, während sie in der Sparte Wasser einen Verlust erzielte, und schüttete sie der Gemeinde eine Dividende von Fr. 300'000.- aus. Die ausgeschüttete Dividende stammt daher im Ergebnis aus dem Gewinn aus der Sparte Elektrizität. Zwar kommt diese Dividende der Gemeinde und damit ebenfalls einem öffentlichen Zweck zu gute. Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich, dass der Gewinn  ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet ist, d.h. den betreffenden öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken, aus denen sich eine Steuerbefreiung ableitet, vorliegend mithin der Elektrizitätsversorgung. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass der Betrag der an die Gemeinde ausgeschütteten Dividende für Zwecke der öffentlichen Elektrizitätsversorgung verwendet werde, und solches hat auch die Vorinstanz nicht festgestellt. Damit ist der Gewinn nicht ausschliesslich und unwiderruflich dem öffentlichen Zweck der Elektrizitätsversorgung gewidmet. Eine Steuerbefreiung scheidet somit aus.» (E. 4.4). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.