Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 7. - 13. August 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 19. Juli 2023 (9C_715/2022): Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010 und 2011 (Genf); Der Rechtsstreit betrifft die Nachsteuern Bussen für Steuerhinterziehung in den Steuerperioden 2010 und 2011. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob eine Nachsteuer grundsätzlich gerechtfertigt ist und, falls ja, ob die kantonale Vorinstanz zu Recht bestätigt hat, dass die über eine singapurische Trust-Struktur gehaltenen Vermögenswerte sowie deren Erträge den Steuerpflichtigen in der Schweiz zuzuordnen sind. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die Steuerpflichtigen weiterhin die wirtschaftliche Kontrolle über die in Singapur errichtete Trust-Struktur hielten und diese auch weiterhin kontrolliert hätten. Die kantonalen Richter hätten somit zu Recht festgestellt, dass das Vermögen und die resultierenden Erträge aus der errichteten Struktur aufgrund der transparenten Beurteilung den Beschwerdeführern in der Schweiz steuerlich zuzuweisen sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 25. Juli 2023 (9C_223/2023): Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Waadt); Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten für die Kinder. Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG regelt die Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit. Der abzugsfähige Betrag ist von den Kantonen festzulegen. Die Steuerpflichtige beanstandet, dass die Betreuungskosten nicht pauschal abzugsfähig sind, sondern pro Kind ein Höchstbetrag vorgesehen ist. Dies verstösst ihrer Ansicht nach gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zudem ist anzumerken, dass die Steuerpflichtige den Begründungserfordernissen nicht nachgekommen ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. Juli 2023 (9C_677/2022): Wehrpflichtersatzabgabe 2019 und 2020; der Beschwerdeführer ist seit 2018 Schweizer Staatsangehöriger und arbeitet seit 2019 bei bei der UNRWA in Amman, Jordanien. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 bewilligte ihm die Schweizer Armee einen Auslandsurlaub. Streitig war, ob der Beschwerdeführer der Wehrpflichtersatzabgabe unterlag. Dies wurde vom Bundegericht verneint, da der Beschwerdeführer als Bediensteter der UNO gemäss Abschnitt 18 lit. c des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen gilt. Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 26. Juli 2023 (9C_10/2023): Staats- und Gemeindesteuern St. Gallen 2014; interkantonale Doppelbesteuerung (Zug; St. Gallen); Die A AG mit Sitz in Zug gewährte im Jahr 2010 ein zinsloses Darlehen an die D AG für den Erwerb einer Immobilie in St. Gallen und erhielt im Gegenzug im Verkaufszeitpunkt im Jahr 2014 die gesamte Darlehenssumme sowie einen Anteil am Verkaufserlös. Das Bundesgericht hatte nun zu prüfen, ob die A AG damit im Kanton St. Gallen - infolge ihrer Mitgliedschaft in der einfachen Gesellschaft mit der D AG, jedoch ohne direkte dingliche Rechte an der Liegenschaft, eine beschränkte Steuerpflicht begründete. Diese in der Literatur umstrittene Frage wurde aufgrund dessen bejaht, als dass der A AG über die gesellschaftsrechtlichen Verträge wirtschaftlich eine ähnliche Stellung zukam (insb. durch den Anteil am Verkaufserlös), als wenn sie eigenständigen dinglichen Rechten am Grundstück gehabt hätte. Entsprechend wurde die Beschwerde gegen die Veranlagung im Kanton St. Gallen abgewiesen, die Veranlagung des Kantons Zug, welche den gesamten Reingewinn der A AG betraf, jedoch aufgehoben und zur Neuveranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Doppelbesteuerung an den Kanton Zug zurückgewiesen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.