Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 24. - 30 Juni 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 7. Juni 2019 (2C_764/2018): Amtshilfe (DBA Schweiz - Spanien); Amtshilfe im Bereich der Pauschalbesteuerung; es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Aufwand, der von den Schweizer Steuerbehörden als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, eine Information darstellt, die für die antragstellende spanische Behörde relevant sein könnte, da diese Informationen keinen direkten Hinweis auf die von den Steuerpflichtigen erzielten Einnahmen geben; die entsprechenden Informationen sind zu streichen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 3. Juni 2019 (2C_440/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005-2011 (Zürich); Nachsteuern; die GmbH hat in den Steuerperioden 2005-2013 eine Loft-Wohnung gemietet, die ihr als Geschäftssitz diente; das Kantonale Steueramt Zürich rechnete dem Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2005-2011 71.4% der Mietaufwendungen als geldwerte Leistung auf, da die Loft-Wohnung von ihm zu 71.4% privat genutzt worden war; der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 151 Abs. 1 DBG verletzt, weil sie den Umstand, dass die Loft-Wohnung vom Beschwerdeführer privat genutzt worden war, zu Unrecht als neue Tatsache behandelt habe; namentlich hätte der Vorinstanz laut dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er und die GmbH Wohn- bzw. Sitz am selben Ort hatten, zumal er und die GmbH spätestens ab 2008 von derselben Einheit innerhalb des Kantonalen Steueramts Zürich veranlagt worden seien; es bestanden keine Indizien, aufgrund derer das Kantonale Steueramt Zürich bereits vor Rechtskraft der Veranlagungen betreffend die Steuerjahre 2005-2011 hätte erkennen müssen, dass die GmbH dem Beschwerdeführer geldwerte Leistungen ausgerichtet hatte und seine Steuererklärungen unvollständig waren; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 3. Juni 2019 (2C_442/2018): für Details siehe den voranstehenden Entscheid; dieser betrifft den Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung; der vorliegende Entscheid betrifft hingegen die GmbH als Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 7. Juni 2019 (2C_1114/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Neuenburg); fünf Immobiliengesellschaften (Schwestergesellschaften), mind. eine davon überschuldet, mit je einer Immobilie pro Gesellschaft waren rückwirkend per 1. Januar 2015 in eine weitere Schwestergesellschaft fusioniert worden; bis Ende der Steuerperiode wurden vier der fünf eingebrachten Liegenschaften  veräussert. Eine der Immobilien wurde dabei für CHF 0 veräussert, und es resultierte diesbezüglich ein Verlust. Fraglich waren namentlich die Abzugsfähigkeit dieses Verlusts sowie die Verrechnung von Vorjahresverlusten anderer hineinfusionierter Gesellschaften. Dies wurde aufgrund Vorliegens einer Steuerumgehung verweigert; ein vorab eingeholtes Fusionsruling, welches die anstehende Veräusserung nicht behandelt hatte, vermochte angesichts der Steuerumgehung keinen Vertrauensschutz zu begründen («Dès lors que l'opération de fusion décrite ci-dessus, pour laquelle la recourante a requis la neutralité fiscale, est constitutive d'évasion fiscale, la recourante ne peut rien déduire de ce ruling», E. 6).
  • Urteil vom 11. Juni 2019 (2C_551/2018): Direkte Bundessteuer 2012 (Basel-Stadt); streitig war zunächst, ob der vom Beschwerdeführer erzielte Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft eine Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit (gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel) darstellt; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei einer Liegenschaft, die der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren ohne Eigenkapital erworben und rund fünf Jahre später wieder veräussert hat, als Erwerbsmotiv die langfristige Vermögensanlage verneint hat; überdies ist es naheliegend, dass die Vorinstanz berücksichtigt hat, dass der Vater des Beschwerdeführers im Liegenschaftenhandel tätig und er selbst Kommanditär in einer von diesem geführten Kommanditgesellschaft ist; insgesamt ist es damit nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz von Fachwissen des Beschwerdeführers ausgegangen ist und dieses Fachwissen als ein (mit-)entscheidendes Element für die Qualifikation seiner Tätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler betrachtet hat; im Übrigen schliessen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände eine Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler nicht aus; der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Zulässigkeit der bei ihm mit Bezug auf die Einkünfte aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel vorgenommene Ermessensveranlagung; so sei vor deren Vornahme eine Mahnung unterblieben, so dass sich die Ermessensveranlagung als unzulässig erweise; entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag der Hinweis in der Veranlagung, dass die Einsprache einen Antrag und eine Begründung mit Angabe von Beweismitteln zu enthalten habe, die fehlende Mahnung vor Vornahme einer Ermessensveranlagung nicht zu ersetzen; entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft bezahlten Handänderungssteuern bei der Ermittlung der steuerbaren Einkünfte aus dem Verkauf der Liegenschaft entsprechend zu berücksichtigen; die Beschwerde des Beschwerdeführers wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 14. April 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (zur Nachholung der bisher versäumten Überprüfung der schätzungsweise auf CHF 800'000 festgesetzten Einkünfte aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel mit freier Kognition) an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.