Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 19. - 26. Juni 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 25. Mai 2023 (9C_694/2022): Beherbergungsgebühren der Einwohnergemeinde Andermatt/UR 2018, 2019 und 2021; Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Erträge aus der sog. Beherbergungsgebühr, welche die Einwohnergemeinde erhebt, teilweise zweckwidrig verwendet würden. Die Beschwerde des Abgabepflichtigen erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 26. Mai 2023 (9C_251/2023): Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Aargau); A.A. arbeitete 2014 sowohl als selbständiger Rechtsanwalt und Notar (Einzelunternehmung) als auch als angestellter Rechtsanwalt und Notar bei der in seinem Eigentum stehenden A. AG. Vorliegend streitig ist der Umfang des geschäftsmässig begründeten Mietaufwands für Büroräumlichkeiten in der Einzelunternehmung. Den (auf Ebene der Einzelunternehmung) nicht geschäftsmässig begründeten Anteil am Mietaufwand stützte die Vorinstanz unter anderem mit der Begründung, dass der Umfang der geschäftsmässig anerkannten Mietaufwendungen davon abhänge, in welchem (quantitativen) Verhältnis die gemieteten Räumlichkeiten vom Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum für seine Verrichtungen als selbständiger Rechtsanwalt (Einzelunternehmung) sowie für seine Tätigkeiten im Dienste der AG genutzt worden seien. Die hiergegen gerichteten Argumente der Beschwerdeführer zum Umstoss der vorgenommenen Beweiswürdigung zielen allesamt ins Leere und sind offensichtlich unbegründet. Die Aufrechnung von CHF 30'000 beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 30. Mai 2023 (9C_738/2022): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (St. Gallen); Streitig ist, ob die Vorinstanz von dem in der Buchhaltung der B. AG deklarierten Ertrag von CHF 300'000 abweichen und stattdessen den an den Beschwerdeführer A. weitergeleiteten Betrag als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufrechnen durfte. Der Beschwerdeführer kann nicht aufzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtswidrig sein soll. Die B. AG hat keine Infrastruktur und auch keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der von ihr an die C. AG erbrachten Leistungen verbucht. Hingegen hat A. mit Vertretern der C. AG Besprechungen gehabt. Somit wäre es unzutreffend die für den persönlichen Einsatz des A. geleisteten Entgelte nicht ihm selbst, sondern der Gesellschaft zuzurechnen. Nachdem ein Steueramt in der Veranlagung eine Aufrechnung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der steuerpflichtigen Person vornimmt, sind dem Grundsatz nach durch die veranlagende Behörde von Amtes wegen die AHV-Beiträge zu schätzen und bilanzberichtigend zurückstellen. Ob das kantonale Steueramt St. Gallen vorliegend eine AHV-Rückstellung einberechnet hat, ist nicht ersichtlich. Zwecks Prüfung und ggf. Vornahme einer AHV-Rückstellung ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen und an das Kantonale Steueramt zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 31. Mai 2023 (9C_139/2023): Staats- und Gemeindesteuern (St. Gallen), Verkehrswertschätzung; Der Grundeigentümer beanstandet, dass die kantonalen Gerichtsinstanzen zu Unrecht keine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung angesetzt hätten und die Vorinstanz die Bewertung seines Grundstücks unzureichend überprüft habe. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten / Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.