Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 15. - 21. Juni 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 10. März 2020 (2C_665/2019): Grundstückgewinnsteuer 2017 (Schwyz); Der Streit dreht sich um Inhalt und Tragweite des Kongruenzprinzips. Der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse bzw. das Kongruenzprinzip dient dabei dazu, dass bloss der auf äusseren Umständen basierende, unverdiente Wertzuwachs erfasst wird. Wird ein Gebäude vollumfänglich oder überwiegend abgebrochen und ein Neubau erstellt, so liegt auf der Hand, dass der bei der anschliessenden Veräusserung erzielte Erlös keinen Bezug zu den abgebrochenen Bauten mehr hat. Es ist deshalb richtig die Kosten für den Abbruch des Gebäudes nicht als Aufwendungen bei der Ermittlung des Grundstückgewinns bei der neuen Überbauung zuzulassen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 30. April 2020 (2C_713/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern; Quellensteuerpflicht ab 2010 (Zürich); Strittig war die örtliche Zuständigkeit für den Erlass der Verfügung über die Quellensteuerpflicht. Das Gesetz bestimmt, dass für den Fall der materiellen Steuerpflicht im Kanton des Wohnsitzes/Aufenthalts bzw. des Wochenaufenthalts der Bezugskanton (im vorliegenden Fall Schwyz) die Steuer an den materiell berechtigten Kanton (Zürich) zu überweisen hat. Eine eigene Bezugszuständigkeit des materiell zuständigen Kantons kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Verordnungsbestimmung sieht aber vor, dass bei gegenseitigem Einverständnis die Steuer nach dem Tarif des zuständigen Kantons erhoben und sie direkt diesem Kanton auch abgeliefert werden kann. Ein gegenseitiges Einverständnis dafür liegt vorliegend nicht vor. Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 26. Mai 2020 (2D_19/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Bern); Streitig war, ob ein Steuererlass möglich ist. Beim Entscheid, ob ein Härtefall vorliegt, sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es den Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, die offenen Steuern zu begleichen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 1. Mai 2020 (2C_332/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Aargau); Der Steuerpflichtige war als selbständig erwerbender Landwirt tätig, ehe sein Sohn den Betrieb übernahm; Im Hinblick darauf verkaufte er seinem Sohn das Betriebsinventar und überliess ihm das unbewegliche Anlagevermögen pachtweise; Er würdigte dies in der Steuererklärung als Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb der Gewinn aus dem Inventarverkauf privilegiert zu besteuern sei; Insgesamt ist nur noch ein passives Investment erkennbar, weshalb die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde; Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 25. Mai 2020 (2C_939/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Zürich); Streitig war, ob eine «atypische Unterbeteiligung» als Geschäftsvermögen (so die Ansicht desnKantons Zürich) oder als Privatvermögen (wie der Wohnsitzkanton Schwyz annahm) zu qualifizieren sei; Da die Beratungstätigkeit des Steuerpflichtigen für den Konzern schon längere Zeit andauerte, liegt es auf der Hand, dass ein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und der Erwerbstätigkeit bestehe; Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Erwerb der Beteiligung ohne die vorangehende Beratungstätigkeit kaum vorstellbar gewesen wäre; Die Vorinstanz durfte zum Ergebnis gelangen, dass die Beteiligung ganz (oder zumindest überwiegend) in enger Beziehung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers der Beteiligung stehe, Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegenüber Zürich / Gutheissung der Beschwerde gegenüber Schwyz.

Unzulässige Beschwerden / Nichteintretensentscheide

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.