Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 18. - 24. Juni 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 6. Juni 2018 (2C_995/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (St. Gallen); gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG/SG entfällt ein Kinderabzug insbesondere dann, wenn die Eltern für den Unterhalt deshalb nicht mehr zur Hauptsache aufkommen, weil das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht mehr zur Hauptsache auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist; vorliegend bestritten die Beschwerdeführer den Unterhalt ihrer Tochter nicht zur Hauptsache, da die Tochter mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen für erheblich mehr als die Hälfte ihrer Unterhaltskosten selbst aufkam; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 31. Mai 2018 (2C_1033/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); die Gewährung eines Arbeitszimmerabzugs als Berufskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss (vgl. etwa die Praxis im Kanton Basel-Landschaft, die von 40% der Arbeitszeit ausgeht); mit der Bestätigung der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer unter dem «Smart-Working»-Konzept arbeitet liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitgeberin ihm nicht jederzeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt: zwar stehen den Arbeitnehmern offenbar neben der Arbeitsplatz«ratio» von 0.8 nur Besprechungs- und andere Räumlichkeiten offen, die Arbeitgeberin selbst geht aber davon aus, dass zum Teil auch ausser Haus, auf dem Arbeitsweg oder in privaten Räumen zu Hause gearbeitet werden muss; weder die Bestätigung der Arbeitgeberin noch die Beschreibung des «Smart-Working»-Konzepts enthalten jedoch ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die zu Hause ausgeführten Arbeiten - bedingt durch die beschränkte Anzahl der Arbeitsplätze unter dem «Smart-Working»-Konzept und nicht etwa durch die persönliche Bequemlichkeit des Beschwerdeführers - ein Ausmass erreichen, welches die Gewährung eines Arbeitszimmerabzugs als geboten erscheinen lassen würde; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 5. Juni 2018 (2C_629/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2008 (Aargau); der Beschwerdeführer führt als selbständig Erwerbstätiger ein Einzelunternehmen und ist daneben an einem Baukonsortium beteiligt; er verbuchte ein Darlehen in Höhe von CHF 650'000 als geschäftlich und machte darauf verlustbedingte Abschreibungen in der Höhe von CHF 550'000 gelten; vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Zusammenhang dieses Darlehens mit seiner Geschäftstätigkeit bzw. mit dem Baukonsortium aufzuzeigen (E. 3.1.2); aus diesem Grund wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
  • Urteil vom 6. Juni 2018 (2C_296/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); Steuerhoheit; Bestätigung der Rechtsprechung, nach welcher die Beziehungen einer unverheirateten Person zum Arbeitsort praxisgemäss in den Vordergrund treten, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält (E. 2.2.3). Wenn die Steuerpflichtige auch den grösseren Teil der Wochenenden am Familienort (Wallis) zubringt, genügt dies angesichts des Alters und des langjährigen Aufenthalts am Arbeitsort (Zürich) nicht, um die von der Rechtsprechung vorgesehene natürliche Vermutung zu beseitigen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eher ein Grenzfall vorliegt, reichen vorliegend die gegenläufigen äusserlich wahrnehmbaren Umstände nicht aus, um von einem steuerrechtlichen Wohnsitz am Familienort (Wallis) auszugehen (E. 2.3.5).

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

  • Urteil vom 31. Mai 2018 (2C_458/2018): Erhebung einer Gebühr für den gewährten Zugang zu amtlichen Dokumenten nach BGÖ; Beseitigung des Rechtsvorschlags; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.