Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 23. - 30. Mai 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 3. Mai 2021 (2C_756/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Zürich); Verdeckte Gewinnausschüttung; Die Aktien der D. AG und der G. AG befinden sich vollständig im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Bevor der Steuerpflichtige die D. AG verkauft, begründet die D. AG ein Baurecht zu eigenen Gunsten auf mehreren Grundstücken zu einem über dem Marktwert liegenden Baurechtszins. Gleichentags verkauft die D. AG der G. AG diese Grundstücke zu einem unter dem Marktpreis liegenden Betrag. Der Dreieckstheorie folgend handelt es sich sowohl beim unterpreisigen Verkauf als auch beim überhöhten Baurechtszins um eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Steuerpflichtigen. Daran ändert die Tatsache, dass sich der Verkaufspreis der D. AG dem übersetzten Baurechtszins entsprechend verringerte, nichts. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 7. Mai 2021 (2C_25/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Genf); Streitgegenstand ist die Berechnungsmethode der Höhe des Eigenmietwertes einer im Ausland gelegenen Immobilie. Eine pauschale Berechnungsmethode für Liegenschaften, die in Ländern liegen, in denen keine Eigenmietwertbesteuerung erfolgt, ist nicht bundesrechtswidrig. Dies schliesst nicht aus, dass eine pauschale Berechnungsmethode auch dann angewendet werden kann, wenn das Land eine Besteuerung des Eigenmietwertes kennt. In Spanien wird eine Steuer auf dem Eigenmietwert erhoben, weshalb die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob dieser nach spanischen Kriterien berechnete Eigenmietwert rechtskonform ist. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an Vorinstanz.
  • Urteil vom 25. März 2021 (2C_750/2020): Amtshilfe DBA CH-IN; Das Bundesgericht hatte sich vorliegend zur Frage zu äussern, ob eine drohende rückwirkende Anwendung materiellen innerstaatlichen Strafrechts durch den ersuchenden Staat einen Verstoss gegen den Vorbehalt des Ordre public gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-IN darstellt. Der Vorbehalt des Ordre public soll indessen nur äusserst selten und in Extremsituationen zur Anwendung gelangen. Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist in Art. 7 Abs. 1 EMRK geregelt. Das Spezialitätsprinzip gewährleistet, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden. Demgegenüber bietet es keinen Schutz, wenn das Amtshilfegesuch der Durchsetzung des Steuerstrafrechts dient. Der Beschwerdeführer behauptet, dass nach einer allfälligen Amtshilfeleistung durch die Schweiz ein Steuerstrafverfahren gestützt auf rückwirkend anwendbare materielle Strafrechtsbestimmungen des Black Money Act drohe. Dies kann zwar nicht ausgeschlossen werden, aber es gelingt dem Beschwerdeführer nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass dies tatsächlich der Fall sein könnte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Auskunftserteilung im vorliegenden Fall gegen den Ordre public verstösst. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 29. April 2021 (2C_989/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 – 2016 (St. Gallen); Die Vorinstanz ist zurecht nicht auf den Antrag um Ausstand des zuständigen Steuerkommissärs eingetreten. Dieser wurde zu spät gestellt und wäre auch aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen. Auch das Recht auf Akteneinsicht wurde durch die Vorinstanz nicht verletzt, da sich die betreffenden Akten nicht im Verfahren befanden und sich der angefochtene Entscheid nicht darauf abstützte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 03. Mai 2021 (2C_548/2020, 2C_551/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014-2015 (Basel-Landschaft); Verrechenbare Leistungen zwischen Schwestergesellschaften; Umstritten war, ob die Leistungsverrechnung für diverse Dienstleistungen (Lohnadministration, Patienten- und Finanzbuchhaltung, Medikamentenverwaltung etc.) der B. AG an die A. AG dem Drittvergleich standhält. Die Vorinstanz hat für diese Frage auf die Kostenaufschlagsmethode abgestellt und die von der A. AG beantragte Preisvergleichsmethode abgelehnt mit der Begründung, dass eine Überprüfung der Vergleichbarkeit nicht möglich sei. Es ist bereits fraglich, ob Vergleichsofferten bei denen es nicht zu einer Auftragsvergabe gekommen ist, überhaupt für die Durchführung eines Preisvergleichs geeignet sind, da ihnen gegenüber tatsächlich abgewickelten Transaktionen von vornherein nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt. Zudem haben die in Frage stehenden Offerten nicht den Zeitraum betroffen, um den es hier geht, sondern wurden erst Jahre später eingeholt. Die erbrachten Dienstleistungen gelten als solche mit geringer Wertschöpfung. Für solche Dienstleistungen sehen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien die Kostenaufschlagsmethode vor. Die gesamten Umstände weisen hier auf eine beteiligungsinduzierte Preisgestaltung hin (Schwestergesellschaft ohne Personal in einem Kanton mit niedrigerem Steuersatz). Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Preisvergleichsmethode abgelehnt und die Frage des Drittvergleichs mittels Kostenaufschlagsmethode beantwortet hat, hat sie den ihr bei der Methodenwahl zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Die A. AG hat ansonsten die von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen, insbesondere die festgestellte Marge von 10 Prozent, nicht in Zweifel gezogen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.