Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 9. - 15. Mai 2022 publiziert wurden:

  • Urteile vom 14. April 2022 (2C_597/2019): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2014 (Zürich): Bei der B. AG wurde eine Abschreibung für einen Nonvaleur hinzugerechnet. Die A. AG in Liquidation verlangte, dass dies als verdeckte Kapitaleinlage bei ihr anerkannt wird und reichte ein Revisionsgesuch ein. Die Vorinstanz verneinte einen zulässigen Revisionsgrund. Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass eine bevorteilte Schwestergesellschaft eine (im erstveranlagenden Kanton) bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagung in Revision ziehen und eine sog. Gegenberichtigung verlangen kann, falls der Vorteil bei der zuwendenden Gesellschaft (im zweitveranlagenden Kanton) aufgerechnet worden ist. Die Aufrechnung bei der zuwendenden Gesellschaft (sog. Primärberichtigung) bedeutet für die Veranlagung der bevorteilten Schwestergesellschaft nämlich eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG. Eine revisionsweise Gegenberichtigung setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass sich das Verhalten der beteiligten Gesellschaften nicht als geradezu rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig darstellt. Hier war ein missbräuchliches Verhalten gegeben. Das einzige Ziel war, Gewinnverlagerungen von der B. AG auf die A. AG in Liquidation vorzunehmen, um die Steuerlast der B. AG zu schmälern. Abweisung der Beschwerde der A. AG in Liquidation.
  • Urteil vom 27. April 2022 (2C_674/2021): Nachsteuerverfahren, Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer 2007 bis 2014 (Genf): Die Beschwerdeführer sehen im Vorgehen der Steuerverwaltung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da im vorliegenden Fall die steuermindernden Beweise von den Beschwerdeführern zu erbringen waren und die Sachlage nicht sehr komplex war, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. April 2022 (2C_1005/2021): Wehrpflichtersatzabgabe 2018; Nach Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Die Vorinstanz war der Auffassung, dass der Beschwerdegegner nach altem Recht nicht bzw. zu keinem Zeitpunkt der Ersatzabgabepflicht unterlegen habe, weil er bereits zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung im Jahr 2013 die Alterslimite von 30 Altersjahren nach Art. 30 Abs. 2 lit. a aWPEG überschritten hatte. Die Anwendung der auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Militär- und Wehrpflichtersatzabgaberechts auf den Beschwerdegegner, wie von der ESTV gefordert, würde deshalb eine echte Rückwirkung dieser Gesetzesänderungen bedeuten. Das Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung in casu nicht gegeben seien. Die Beschwerde durch die ESTV wird als unbegründet abgewiesen.
  • Urteile vom 8. April 2022 (2C_317/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2011 (Zürich): A., Partner einer Anwaltskanzlei, war Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG. Er kaufte im Oktober 2008 33% des Aktienkapitals der B. AG, veräusserte dann 2009 4,58% und 2010 28.42%. 2013 kaufte er wieder 31.75% des Aktienkapitals zurück. Das Steueramt hat dies als Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit betrachtet. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräusserung der Aktien dem Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2011 zugeflossen sei und dass dem realisierten Kapitalgewinn auch keine Neutralisierung des Zuflusses in Form einer Garantieerklärung gegenüberstand. Dieses Geschäft kennzeichnete sich aber durch ein ausserordentlich hohes Transaktionsvolumen und eine vollständige Fremdfinanzierung aus. Dazu ist eine systematische und planmässige Ausrichtung auf Gewinnerzielung zu erkennen. Auch ein Betrag von CHF 56'500 als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wurde aufgerechnet. Diese Aufrechnung stützt sich auf Sachverhaltsfeststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen A.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.