Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 25. April - 1. Mai 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 10. Dezember 2021 (2C_263/2020): MWST (2009-2015); Steuerumgehung; Zur Publikation vorgesehen; Die A. Ltd. hat ihren Sitz auf den britischen Kanalinseln und bezweckt das Halten, Handeln, Vermieten und Verleihen von Kunstwerken. Wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft ist B., der im hier relevanten Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz hatte. 2002 holte die Gesellschaft bei der ESTV eine Unterstellungserklärung Ausland ein und liess sich in das MWST-Register eintragen. Die Gesellschaft importierte diverse Kunstwerke in die Schweiz, die sie B. gegen ein Mietentgelt zur Verfügung stellte. Im Rahmen einer Prüfung für 2002-2004 hatte die ESTV lediglich die Höhe des Mietentgelts beanstandet. In einer erneuten Prüfung für 2009-2015 ergab sich die Streitfrage, ob die A. Ltd. ein Unternehmen betrieb, das Leistungen in der Schweiz erbrachte, sie in diesem Zeitraum mehrwertsteuerpflichtig war und sie deshalb Anspruch auf den Abzug von Vorsteuern - namentlich von Einfuhrsteuern, die auf der Einfuhr von Kunstwerken anfielen - hat oder ihr die Steuerpflicht und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wegen Steuerumgehung zu versagen sind. Es bestehen laut BGer gewisse Zweifel, ob die unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin einen genügenden Zusammenhang mit dem Inland aufweist, um eine subjektive Steuerpflicht zu begründen. Fraglich ist namentlich, ob die Unterstellungserklärung Ausland den Leistungsort der Vermietungsleistungen der A. Ltd. wirksam in das Inland verschob. Die Frage nach der Rechtmässigkeit und den Wirkungen der Unterstellungserklärung Ausland kann jedoch offengelassen werden, da ohnehin eine Steuerumgehung vorliegt. So hätten die Leistungen der A. Ltd. unter normalen Umständen ihren Ort im Ausland gehabt und demgemäss keine Steuerpflicht der A. Ltd. in der Schweiz begründet. Zur Steuerpflicht der A. Ltd. in der Schweiz kam es nur, weil sie eine Unterstellungserklärung Ausland abgab und sich gleichzeitig zur Eintragung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen anmeldete. Die Abgabe dieser Erklärung seitens der A. Ltd. diente alleine dazu, den Vorsteuerabzug geltend machen und so die auf der Einfuhr der Kunstwerke geschuldeten Einfuhrsteuern verrechnen zu können, die andernfalls B. final belastet hätten. Dass die ESTV die subjektive Steuerpflicht der A. Ltd. im Rahmen der früheren Steuerprüfung nicht in Frage gestellt hat bildet ebenso wenig eine Grundlage für den Vertrauensschutz wie die erteilte Bewilligung für die Unterstellungserklärung Ausland (die im Übrigen eher den Charakter einer Bestätigung hat). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die ESTV aufgrund der Verjährung der Steuerperioden vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen der Sachverhaltsfiktion, die bei einer Steuerumgehung Platz greift, davon ausgegangen ist, dass die Steuerpflicht am 1. Januar 2009 entfallen und in diesem Zeitpunkt eine (zusätzliche) Steuerforderung aus Eigenverbrauch entstanden ist. Abweisung der Beschwerde der A. Ltd. (Ausnahme: Steuerperiode 2010, für die die absolute Verjährung eingetreten ist).
  • Urteil vom 11. April 2022 (2C_284/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2011 (Waadt); Zur Publikation vorgesehen; Streitig ist, ob die Schenkungen der fraglichen Liegenschaften den auf Art. 18a DBG beruhenden Steueraufschub beendet haben. Dass die Liegenschaften als Geschäftsvermögen qualifizieren, wird vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Das DBG legt nicht fest, was unter Veräusserung im Sinne von Art. 18a Abs. 1 DBG zu verstehen ist. Das Bundesgericht hat eine Auslegung vorgenommen. Das historische Auslegungselement ergibt, dass eines der Ziele von Art. 18a DBG war, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, bei der im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung vorgenommenen Überführung einer Liegenschaft vom GV ins PV wegen des fehlenden Geldflusses einen Steueraufschub beantragen zu können. Nicht aus den vorbereitenden Arbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber die Schenkung in Betracht gezogen hätte. Art. 18a DBG bezieht sich auch auf die Sozialabgaben. Sollte die Schenkung den Steueraufschub nicht beenden, wird die Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf den Beschenkten übertragen. Das ist rechtssystematisch unbefriedigend. Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass der Begriff der Veräusserung auch die Schenkung umfasst. Aus teleologischer Sicht, wie bereits erwähnt, hat sich der Gesetzgeber nicht spezifisch mit den Auswirkungen einer unentgeltlichen Veräusserung auf den Aufschub befasst. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beibehaltung des Aufschubs im Falle einer unentgeltlichen Veräusserung in Betracht gezogen hätte. Die überwiegende Mehrheit der Lehre ist der Ansicht, dass die Schenkung keine Veräusserung im Sinne von Art. 18a Abs. 1 DBG darstellt. Locher ist gegenteiliger Meinung. Er ist nämlich der Ansicht, dass die in das PV übertragene Liegenschaft für die Dauer, während der der Steueraufschub läuft, teilweise ein Geschäftsgut bleibt. Da der Schenkungsakt nur einen Teil des PV betreffen kann, führt er dazu, dass der Geschäftsanteil der Liegenschaft in das PV überführt wird, was die Besteuerung der stillen Reserven rechtfertigt. Die These von Locher ist überzeugend. Die Auslegung zeigt, dass der in Art. 18a Abs. 1 DBG vorgesehene Begriff der Veräusserung auch die Schenkung umfasst und somit die Schenkung den Steueraufschub beendet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteile vom 6. April 2022 (2C_1006/2018; 2C_1060/2018; 2C_1061/2018; 2C_1100/2018; 2C_211/2019; 2C_308/2019): Steuerdomizilentscheid, interkantonale Doppelbesteuerung (Tessin); In den genannten Urteilen ging es jeweils um die Streitfrage, ob die Tessiner Steuerbehörden bei den jeweiligen Gesellschaften, die allesamt ihren statutarischen Sitz in Graubünden hatten, zu Recht den Ort der tatsächlichen Verwaltung und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Tessin angenommen hatten. Dies wurde nach Prüfung der Indizien in den jeweiligen Einzelfällen bejaht; Abweisung der Beschwerden der Steuerpflichtigen (mit Ausnahme von 2C_211/2019, wo die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird).

Nichteintreten / Revisionsgesuche / Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.