Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 22. - 28. April 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 4. April 2019 (2C_294/2019): Direkte Bundessteuer 2014 (Aargau). «Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand [Art. 133 Abs. 3 DBG] ist direktsteuerlich nur anzuordnen, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie durch erhebliche Gründe - namentlich Krankheit - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung; [...]» (E. 3.1.). Ein hinreichender Hinderungsgrund im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG konnte durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 28. März 2019 (2C_702/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012-2014 (Wallis); indirekte Teilliquidation; die Beschwerdeführerin (BF) hatte 2010 als Teil einer Erbengemeinschaft ihre Aktien an der C. SA veräussert, die zuvor zu 70% durch die E. SA und zu 30% durch die Erbengemeinschaft gehalten worden war (7.5% durch die BF). Käuferin war die I. SA. 2014 beschloss die E. SA im Zusammenhang mit ihrer Fusion mit einer weiteren Gesellschaft eine ausserordentliche Dividende der C. SA. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob eine indirekte Teilliquidation (ITL) vorlag. Zunächst war zu prüfen, ob die Tatsache, dass der Verkauf bei zwei der total vier Erben (15%) bereits unter dem Titel der Transponierung besteuert worden war, dazu führte, dass die 20%-Schwelle des ITL-Tatbestands nicht erreicht wurde. Dies hat das BGer verneint. Das BGer verneinte schliesslich aber trotzdem das Vorliegen einer ITL, und zwar mit Blick auf das Mitwirkungserfordernis seitens der Verkäufer. Hierbei handle es sich um ein subjektives Element, welches gegeben sei, wenn der Verkäufer wisse oder wissen müsse, dass der Kaufpreis durch Mittel des Kaufobjekts finanziert würde und ihm die Mittel nicht zurückgeführt würden. Vorliegend sei nicht einzusehen, inwiefern die BF im Jahr 2010 von einer Absicht der I. SA hätte Kenntnis haben müssen, den Kaufpreis durch Mittel der C. SA zu finanzieren, da nicht die Käuferin I. SA sondern die Mehrheitsaktionärin E. SA 2014 die Ausschüttung bewirkt hatte. Generell betont das BGer sodann, dass das Vorhandensein von nicht betriebsnotwendiger, handelsrechtlich ausschüttungsfähiger Substanz, für sich alleine nicht ausreicht, um das subjektive Element seitens des Verkäufers zu bejahen.
  • Urteil vom 28. März 2019 (2C_703/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Wallis); indirekte Teilliquidation; für Details siehe den voranstehenden Entscheid vom 28. März 2019 (2C_702/2018).
  • Urteil vom 5. April 2019 (2C_660/2018): Amtliche Schätzung (Graubünden); Festsetzung des Eigenmietwerts; bei der Festlegung des Eigenmietwerts ist keine Willkür ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 20. März 2019 (2C_942/2018, 2C_981/2018): Erbschaftssteuern (St. Gallen); die Vorinstanz hatte das bewegliche Vermögen irrtümlich zu hoch eingeschätzt; das kantonale Steueramt bestätigte den Irrtum der Vorinstanz und auch das Verwaltungsgericht räumte in seiner Stellungnahme den Fehler ein, sei aber erst nach Eröffnung seines Urteils auf den Rechnungsfehler hingewiesen worden, so dass es diesen nicht selbst korrigieren konnte. Folglich heisst das Bundesgericht die Beschwerde des Steuerpflichtigen gut und weist die Sache zur Neuberechnung an das Verwaltungsgericht zurück.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.