Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 15. - 21. April 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 3. April 2024 (9C_108/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Luzern); Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verneinte. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Partei, welche die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt, gilt nach der Rechtsprechung als bedürftig. Das Bundesgericht kommt nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zum Schluss, dass das kantonale Gericht Art. 29 BV nicht verletzt hat, als es die Bedürftigkeit der Steuerpflichtigen verneinte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. März 2024 (9C_76/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (2011-2017); Unentgeltliche Prozessführung; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. März 2024 (9C_723/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (2011-2017); Unentgeltliche Prozessführung; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Fraglich sind die Auswirkungen der Tatsache, dass der Steuerpflichtige Berufsauslagen geltend gemacht, seine Lohnausweise aber nicht beigelegt hat. Da der Steuerpflichtige wissentlich darauf verzichtete, die für seine Veranlagung notwendigen Elemente mitzuteilen und damit seine Mitwirkungspflicht verletzte, musste er damit rechnen, dass die Steuerverwaltung die Elemente auf der Grundlage der ihr vorliegenden Akten und unter Einhaltung der im Steuerrecht geltenden Regeln über die Beweislast feststellte. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. März 2024 (9C_166/2024): Meliorationsbeiträge (TI); die Vorsintanz ist ohne Willkür auf die nicht formgerecht eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 2. April 2024 (9C_591/2023) - zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern ab 2011 (St. Gallen); Steuerdomizilentscheid; die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A. AG im Kanton SG gelegen habe. Die beschwerdeführende A. AG beanstandet insbesondere, dass die kantonalen Instanzen nicht erklärt hätten, weshalb es für die Annahme eines Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton SG genügen solle, dass die Abklärungen der Steuerbehörden ihn als «sehr wahrscheinlich» erscheinen lassen. Wo die Geschäfte geführt werden und die einzelnen Entscheide getroffen werden, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person bestimmen, ist gemäss BGer eine Tatsache, deren Feststellung für die beweisführungsbelasteten Steuerbehörden regelmässig unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. Im Sinne einer Beweiserleichterung (Senkung des Beweismasses) ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person im Kantonsgebiet befindet, sobald eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die relevante Geschäftsführung schwergewichtig an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet abspielt. Dabei steht es der steuerpflichtigen juristischen Person frei, den Gegenbeweis anzutreten und Beweismittel beizubringen, die gegen die tatsächliche Verwaltung im Kantonsgebiet sprechen. Das Urteil des VGer SG erweist sich damit als bundesrechtskonform und ist zu bestätigen. Die Beschwerde gegen den Kanton SG erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen; die Beschwerde gegen den Kanton AR wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Veranlagungsverfügungen 2011/12 bis 2018/19 der Steuerverwaltung des Kantons AR werden aufgehoben und der Kanton AR ist zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Steuern verpflichtet.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.