Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 7. - 13. April 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 18. März 2025 (9C_371/2024): Mehrwertsteuer 2016 - 2020; Im Rahmen einer Steuerprüfung korrigierte die ESTV den von der im Fahrzeughandel tätigen Beschwerdeführerin geltend gemachten fiktiven Vorsteuerabzug nach Ermessen, was von der Vorinstanz sowohl in Bezug auf die Berechtigung hierzu als auch in Bezug auf die vorgenommene Schätzung bestätigt wurde. Vor Bundesgericht waren einerseits die Schätzungsmethode und andererseits die Frage der Leistungszurechnung umstritten. Hinsichtlich der Wahl und Anwendung der Schätzungsmethode erkannte das Bundesgericht keine Rechtsverletzung. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich aus der Gleichgültigkeit der bisherigen Fahrzeughalter, ob sie mit dem Fahrzeughändler oder mit den Garagisten Geschäfte tätigten, (noch) kein mehrwertsteuerliches Vertretungsverhältnis ergibt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. März 2025 (9C_465/2024, 9C_466/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern Basel-Landschaft (2015); Der steuerpflichtige Ehemann ist Alleinaktionär diverser Gesellschaften. Die in Malta ansässige Tochtergesellschaft I.H. Ltd., der von ihm gehaltenen maltesischen Muttergesellschaft H.H. Ltd., gab der von ihm direkt gehaltenen Schweizer Gesellschaft C. AG ein Darlehen in Millionenhöhe. Die C. AG ihrerseits gab der vom steuerpflichtigen Ehemann direkt gehaltenen deutschen Gesellschaft F. GmbH ebenfalls ein Darlehen. In Anwendung der Dreieckstheorie rechnete die Vorinstanz letzteres den steuerpflichtigen Ehegatten als Ertrag aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung) auf. Weil die kantonale Steuerverwaltung die maltesischen Gesellschaften aus vermögenssteuerlicher Sicht bereits in der Steuerperiode 2014 den steuerpflichtigen Ehegatten zurechnete (transparente Behandlung), stellte sich vor Bundesgericht die Frage, ob es angeht, einerseits das Vermögen der maltesischen I.H. Ltd. – einschliesslich der Darlehensforderung gegen die C. AG – steuerlich dem steuerpflichtigen Ehepaar zuzurechnen, andererseits aber den steuerpflichtigen Eheleuten im Kontext von Art. 20 Abs. 3 DBG (in Bezug auf die verdeckte Gewinnausschüttung) vorzuhalten, dass die der C. AG übergebenen Mittel nicht von ihnen gestammt hätten. Das Bundesgericht vertiefte diese Frage nicht, da aufgrund der Jahresrechnung der C. AG klar war, dass mit der geldwerten Leistung der C. AG zugunsten ihrer deutschen Schwestergesellschaft keine effektive Rückzahlung bzw. Reduktion der Darlehensforderung bzw. eine Entnahme der Kapitaleinlage verbunden gewesen war. Im Übrigen schützte das Bundesgericht die Aufrechnung weiterer geldwerter Leistungen an den steuerpflichtigen Ehemann in seiner Stellung als Aktionär der betroffenen Gesellschaften. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Ehegatten betreffend die direkte Bundessteuer (9C_466/2024). Nichteintreten auf die Beschwerde der steuerpflichtigen Ehegatten betreffend die Staatssteuer mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses (9C_465/2024).
  • Urteil vom 19. März 2025 (9C_504/2024): Interkantonale Doppelbesteuerung (Tessin); Streitig ist in welchem Kanton die A. AG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Der Verwaltungsratspräsident und seine Frau, welche ebenso VR-Mitglied der Gesellschaft ist, leben im Tessin. Dasselbe gilt für die übrigen Angestellten, welche auch alle Familienmitglieder sind. 45% der Kunden stammen aus dem Tessin und sämtliche Bankbeziehungen der Gesellschaft wurden im Kanton Tessin eröffnet. Die Buchhaltung 2019 zeigt zudem sehr geringe Stromkosten im Kanton Graubünden. Folglich ist die unbeschränkte Steuerpflicht der A. AG im Kanton Tessin für das Steuerjahr 2019, für das die Tessiner Steuerbehörde ausreichende Beweise vorgelegt hat, zu bestätigen, nicht aber für die folgenden Steuerjahre. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. AG.
  • Urteil vom 24. März 2025 (9C_317/2024): Verrechnungssteuer (Meldeverfahren) 2010 - 2015; Strittig war, ob die Beschwerdeführerin ihre im Rahmen einer Buchprüfung durch die ESTV festgestellte Verrechnungssteuerschuld auf geldwerten Leistungen aus den Jahren 2011 bis 2015 nach vorbehaltloser Bezahlung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 und 3 VStG durch Meldung statt Entrichtung hatte erfüllen können. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen auch für Steuerschulden, die sie bereits durch Entrichtung erfüllt haben, die Anwendung des Meldeverfahrens hätte ermöglichen wollen. Dies würde auch dem Zweck des Meldeverfahrens widersprechen, welches an die Stelle der Entrichtung der Steuer und nicht an die Stelle des Rückerstattungsverfahrens treten soll. Das Bundesgericht bestätigte dies und stellte klar, dass ab dem Zeitpunkt der vorbehaltlosen Zahlung nichts mehr vorliegt, was der Steuerpflichtige durch Meldung erfüllen könnte, womit die Steuerschuld mit der Zahlung untergegangen sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. März 2025 (9C_344/2024) – zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Zürich); Streitig ist, wie die Steuerrückerstattung bei Kapitalleistungen aus Vorsorge zu berechnen ist, wenn nach dem Vorbezug eine Teilrückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Der Kanton Zürich nimmt bei den Staats- und Gemeindesteuern die Steuerrückerstattung nach der proportionalen Methode vor: Der vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 getätigte Vorbezug von CHF 950'000 wurde mit einem Betrag von CHF 93'755 besteuert. Ende 2020 zahlte der Beschwerdeführer CHF 250'000 und damit 5/19 des Vorbezugs zurück. Dementsprechend wurden ihm 5/19 des Steuerbetrags und damit CHF 24'672.40 zurückerstattet. Vorab ist zu prüfen, ob sich aus Art. 83a Abs. 2 BVG ergibt, wie die Steuerrückerstattung zu berechnen ist, oder ob den Kantonen in dieser Hinsicht ein Regelungsspielraum verbleibt. Die Berechnung der Steuerrückerstattung hängt mit dem anwendbaren Steuertarif zusammen. Bei einer teilweisen Wiedereinzahlung des Vorbezugs tritt nur dann eine Differenz zwischen der proportionalen Berechnung und der von den Beschwerdeführern verlangten Berechnung anhand des Nettobetrags auf, wenn der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist. Die Steuertarife unterliegen nicht der Steuerharmonisierung und Art. 11 Abs. 3 StHG schreibt den Kantonen deshalb auch nicht vor, den Steuertarif bei Kapitalleistungen aus Vorsorge progressiv auszugestalten. Es gibt sachliche Gründe, die Rückerstattung proportional vorzunehmen und dadurch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit einem höheren Vorbezug bis zur Teilwiedereinzahlung auch eine höhere Liquidität einhergeht. Dabei kann durchaus auch berücksichtigt werden, dass sich die ESTV im KS Nr. 17 (zur direkten Bundessteuer) ausdrücklich für die proportionale Methode ausspricht. Abweisung der steuerpflichtigen A und B.
  • Urteil vom 25. März 2025 (9C_56/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Waadt); Streitig ist, ob die Vorinstanzen zu Recht bestätigt haben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überführung der Liegenschaften aus seinem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen, die die Schenkung der Liegenschaften mit sich brachte, ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte. In Anbetracht der gesamten Umstände zeigt sich, dass die Beschwerdeführer mit ihrer nunmehrigen Behauptung, die Liegenschaft sei bereits zum Zeitpunkt der Schenkung Teil des Privatvermögens des Vaters des Beschwerdeführers gewesen, ein widersprüchliches Verhalten an den Tag legen, das eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt und keinen Rechtsschutz verdient. Abweisung der steuerpflichtigen A. und B.

Nichteintreten/Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.