Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 23. und 29. März 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 26. Februar 2026 (9C_578/2025, 9C_579/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Basel-Landschaft); Der Steuerpflichtige verlor im Jahr 2021 seine Arbeitsstelle und erhielt im Rahmen eines erweiterten Sozialplans eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds, die er für einen Einkauf in seine Pensionskasse verwendete. Dieser Einkauf diente der Sicherung seiner Altersrente. Im selben Jahr bezog er jedoch zwei Kapitalleistungen aus der Pensionskasse. Streitgegenstand war die Frage der Abzugsfähigkeit dieses Einkaufs. Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich bei der dreijährigen Sperrfrist um eine verobjektivierte Frist handelt: Sämtliche innerhalb dieses Zeitraums bezogenen Kapitalleistungen stehen der Abzugsfähigkeit von Einkäufen entgegen. Eine direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der späteren Kapitalauszahlung ist dabei nicht erforderlich. Eine Ausnahme kommt lediglich in Betracht, wenn der Einkauf gezielt der Finanzierung einer temporär befristeten Überbrückungsrente dient, die vorsorgerechtlich und versicherungsmathematisch ein eigenständiges Instrument darstellt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Steuerpflichtige konnte sich zudem nicht auf eine Auskunft des Rechtsdienstes berufen, da es an einer nachträglich nachteiligen Vermögensdisposition fehlte und wesentliche Sachverhaltselemente nicht vollständig offengelegt worden waren. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 05. März 2026 (9C_371/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013-2015 (Genf); Strittig war die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse wegen vollendeter Hinterziehung der Einkommens- und Vermögenssteuer. Die Steuerverkürzung beruhte auf geldwerten Leistungen von vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften sowie auf nicht deklarierten Bankguthaben und Beteiligungen. Die Steuerverwaltung büsste sowohl die Gesellschaft als auch den Beschwerdeführer (wegen Anstiftung und Gehilfenschaft). Diese Bussen wurden durch das Kantonsgericht rechtskräftig bestätigt. Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geltend und rügte den angesetzten Bussenrahmen als zu hoch. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, da die Busse für die persönliche Steuerhinterziehung namentlich nicht denselben Streitgegenstand betrifft wie die Steuerhinterziehung der Gesellschaft. In Bezug auf die Höhe der Hinterziehungsbusse vermochte der Beschwerdeführer keine Willkür darzulegen. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 27. Februar 2026 (9C_620/2025): Grundstückgewinnsteuer Bern (2020); Strittig ist vorliegend die Berechnung des teilweisen Steueraufschubs wegen Reinvestition bei der Grundstückgewinnsteuer. Die Vorinstanz ist bei der Berechnung zu Unrecht von der absoluten Methode abgewichen, wobei sie diesen Fehler in der Vernehmlassung selbst eingeräumt hat. Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
- Urteil vom 03. März 2026 (9C_314/2025): Wassergebühren 2017 - 2021 (Leuzigen/BE); Streitig ist, ob die Erben des ehemaligen Mieters die Wasser- und Abwassergebühren bezahlen müssen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Erben die Gebühr schulden, selbst wenn der hohe Wasserverbrauch aufgrund eines Lecks zustande kam, welches über mehrere Monate niemand entdeckte. Das Bundsgericht stützte diese Ansicht. Abweisung der Beschwerde der Erben.
- Urteil vom 23. Februar 2026 (9C_297/2025 und 9C_298/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Genf); Streitig ist die steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräusserung der Parzelle X des verstorbenen A. und seines Bruders. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigt hat, dass diese Parzelle keine landwirtschaftliche Liegenschaft mehr im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die landwirtschaftliche Nutzung im September 2015 eingestellt wurde, nämlich vor der Eigentumsübertragung, welche am 22. Dezember 2015 und 01. Februar 2026 stattgefunden hat. Es hat somit die Ansicht der Vorinstanz, dass keine landwirtschaftliche Parzelle mehr vorliegt, bestätigt. Abweisung der Beschwerde der Erben des verstorbenen A.
- Urteil vom 24. Februar 2026 (9C_606/2025) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2010 –2013 (Genf); Streitig ist, ob der Abzug der von der steuerpflichtigen A. AG geltendgemachten Passivzinsen im Zusammenhang mit dem Darlehen zu Recht verweigert wurde.Die A. AG war an einem «Leveraged Buy-out» mit anschliessender Fusion beteiligt,der zu einem «Debt Push-down» geführt hat. Der überwiegende Teil des Darlehenswurde zur Finanzierung des Erwerbs der Zielgesellschaft verwendet. Durch dieFusion gelangte die Schuld auf die Ebene der operativen Gesellschaft. DasBundesgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Finanzierung nichtdem Geschäftszweck der operativen Gesellschaft diente, weshalb die geschäftsmässigeBegründetheit des Darlehens fehlt und die Schuldzinsen folglich nichtsteuerlich abzugsfähig sind. Abweisung der Beschwerde der A. AG und teilweiseGutheissung der Beschwerde hinsichtlich Verjährung der Steuerperiode 2010.
- Urteil vom 05. März 2026 (9C_387/2025): Mehrwertsteuer 2016-2020; Vorliegend war strittig, ob die an Gastrobetriebe gewährten Leihgaben (Offenausschankanlagen, Kühlschränke, Aussenleuchten und Menükästen) als eigenständige, mehrwertsteuerpflichtige (Gegen-)Leistung für deren Bezugs- bzw. Ausschankverpflichtung qualifizieren. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, ihre Leihgaben an die Gastrobetriebe stellten weder ein Entgelt noch eine Gegenleistung für die von ihnen erhaltenen Lieferrechte dar. Die ESTV bejahte demgegenüber einen Leistungsaustausch aufgrund wirtschaftlicher Verknüpfung, da die Leihgaben nur bei entsprechender Lieferrechte gewährt wurden, was auch vom BVGer geschützt worden ist. Das BGer bestätigte die Vorinstanz und erwog, dass die Leihgaben als eigenständige, der Mehrwertsteuer unterliegende Gegenleistung der Beschwerdeführerin für ihre von den Gastrobetrieben erhaltenen Lieferrechte qualifizieren. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 17. Februar 2026 (9C_647/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 - 2015 (Genf). Strittig waren die von den Beschwerdeführern (Ehepaar) erhobenen Nachsteuern und die ihnen gegenüber ausgesprochene Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung (Faktor 1.5, reduziert um 1/3 auf Faktor 1 wegen Versuchs). Gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hat der Ehemann (A) Einnahmen einer ihm nahestehenden Stiftung (B) nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Zudem hat A verdeckte geldwerte Leistungen von einer Gesellschaft (C), an der er beteiligt war, mit Sitz in einem Steuerparadies, aber mit Betriebsstätte in Genf, bezogen. Schliesslich habe eine Gesellschaft (D) Gratisaktien an die Stiftung B ausgegeben. Mit Bezug auf die Steuerperiode 2010 stellt das BGer den Eintritt der Veranlagungsverjährung fest. Die Verjährung der Strafverfolgung sei jedoch nicht eingetreten. Diese beginne bei versuchter Steuerhinterziehung erst mit Rechtskraft der Steuerveranlagung; also mit dem vorliegenden Urteil. Die Verjährung bei vollendeter Steuerhinterziehung sei keine Grenze für die Verjährung der versuchten Steuerhinterziehung. Im Übrigen erachtet es die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführer für nicht begründet. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 17. Februar 2026 (9C_648/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Genf). Strittig waren die von der Beschwerdeführerin (einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf, A AG) erhobenen Nachsteuern und eine Busse wegen vorsätzlicher vollendeter Steuerhinterziehung (Faktor 1.25). Gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hat die AG von einer Person verschiedene Aktien an Off-Shore-Gesellschaften im Wert von rund CHF 16 Millionen unentgeltlich erworben. Die Vorinstanzen qualifizierten diese Transaktion als ausserordentlichen Ertrag. Das BGer erachtet die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin für nicht begründet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 17. Februar 2026 (9C_649/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 - 2014 (Genf). Strittig waren die von der Beschwerdeführerin (A Inc.) erhobenen Nachsteuern und eine Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung (Faktor 1.5, reduziert um 1/3 auf Faktor 1 wegen Versuchs). Gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hatte die A Inc. zwar Sitz in einem Steuerparadies, sie unterhielt jedoch in Genf eine Betriebsstätte im Büro eines Aktionärs, Verwaltungsrats und Geschäftsführers. Der Gewinn dieser Betriebsstätte wurde nach Ermessen geschätzt, weil die A Inc. keine beweiskräftige Buchhaltung vorlegte. Die von der A Inc. geltend gemachten Aufwendungen wurden mangels Beweises nicht zum Abzug zugelassen. Mit Bezug auf die Steuerperiode 2010 stellt das BGer den Eintritt der Veranlagungsverjährung fest. Die Verjährung der Strafverfolgung sei jedoch nicht eingetreten. Diese beginne bei versuchter Steuerhinterziehung erst mit Rechtskraft der Steuerveranlagung; also mit dem vorliegenden Urteil. Die Verjährung bei vollendeter Steuerhinterziehung sei keine Grenze für die Verjährung der versuchten Steuerhinterziehung. Im Übrigen erachtet es die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin für nicht begründet. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




