Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 25. - 31. März 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. Februar 2024 (9C_734/2023): Steuersicherung (Solothurn); Streitig ist, ob A. die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Sicherstellungsverfügung verpasst hat. Die Sicherstellungsverfügung vom 26. Mai 2023 wurde vom kantonalen Steueramt mit A-Post-Plus versandt und am Pfingstsamstag, 27. Mai 2023, im Briefkasten des A. hinterlegt. Die Sicherstellungsverfügung ist gemäss Art. 169 Abs. 3 DBG und § 184 Abs. 2 StG SO innert 30 Tagen anzufechten. Die Frist begann am Sonntag, 28. Mai 2023, zu laufen und endete entsprechend am Montag, 26. Juni 2023. Die erst am 29. Juni 2023 erhobenen Rechtsmittel des A. erweisen sich deshalb als verspätet. Abweisung der Beschwerde des A.
  • Urteil vom 21. Februar 2024 (9C_735/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Solothurn); Revision; Der Steuerpflichtige hätte bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren, spätestens aber im Herbst 2021, abklären müssen, ob sich sein Treuhänder an die ihm gegebenen Instruktionen betreffend Erklärung einer Beteiligung zu gewillkürtem Geschäftsvermögen gehalten hatte, was ihm mit einer Sichtung der Steuererklärung 2011 und den eingereichten Unterlagen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Soweit die Revision deshalb nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist, erweist sich das erst am 9. Januar 2023 eingereichte Revisionsgesuch als offensichtlich verspätet. Die Vorinstanz hat damit das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch zu Recht geschützt.
  • Urteile vom 4. März 2024 (9C_224/2023 und 9C_225/2023): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Tessin); Sale-and-Lease-Back; Die Vorinstanz hat keine Bilanzberichtigung zur Berücksichtigung einer Abschreibung in Höhe der Leasingrate (ohne reine Zinskomponente) zugelassen; die Steuerpflichtige vermag nicht zu substantiieren, inwiefern dies bundesrechtswidrig sein sollte; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  • Urteil vom 05. März 2024 (9C_237/2023): Kantons- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2018 (Waadt); Streitig ist, ob es sich bei der Abgangsentschädigung um eine Kapitalleistung des Arbeitgebers handelt, welche gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG privilegiert besteuert wird. Dafür müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (i) Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen nach Erreichen des 55. Altersjahres, (ii) die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben und (iii) durch das Verlassen des Unternehmens resp. dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Lücke in der Vorsorge. Vorliegend hat der Steuerpflichtige nie erklärt, seine Arbeitstätigkeit beenden zu wollen. Hinzu kommt, dass angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung des Steuerpflichtigen die Vorinstanz zum Schluss kommen konnte, dass dieser in der Lage war eine vergleichbare Erwerbstätigkeit zu finden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 14. März 2024 (9C_106/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Luzern); Die Steuerpflichtige begründet ihre Beschwerdelegitimation einerseits sinngemäss damit, die Nichtdeklaration von Einkommens- und Vermögensbestandteilen ihres mittlerweile getrennt lebenden Ehemannes schade dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmässigen Besteuerung. Die Sache sei näher zu untersuchen. Insoweit geht sie gleichsam im Sinn einer aufsichtsrechtlichen Anzeige vor und vertritt nicht eine eigene Rechtsposition: Ob und gegebenenfalls für welche Steuerjahre gegen den Ehemann der Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren zu eröffnen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anderseits macht sie als subjektives Interesse geltend, dass mit dem angestrebten Einbezug von undeklariertem Steuersubstrat die Voraussetzungen geschaffen würden, damit sie sich gegen eine Vorenthaltung von Vermögenswerten seitens ihres Ehemanns (besser) zur Wehr setzen könne. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, besteht für eine Instrumentalisierung des Steuerveranlagungsverfahrens im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren oder laufende familienrechtliche Unterhaltsansprüche kein legitimationsrechtlich erhebliches Interesse, zumal in den betreffenden Verfahren eigene Behelfe zur Klärung der finanziellen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Anders verhielte es sich unter Umständen, wenn die bestrittene Steuerveranlagung im anderen Verfahren (oder einem späteren abgaberechtlichen Verfahren) präjudizielle Bedeutung hätte oder anderswie zu Nachteilen führen könnte. Dass und weshalb eine solche Situation hier nicht gegeben ist, hat die Vorinstanz schlüssig dargelegt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.