Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 16. und 22. März 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 27. Februar 2026 (9C_274/2024): Mehrwertsteuer (2017-2019); Vorliegend war strittig, ob Leistungen, welche im Rahmen von Managed-Care-Verträgen erbracht worden sind, als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Heilbehandlungen qualifizieren. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass die besagten Leistungen integraler Bestandteil medizinischer Behandlungen seien und daher unter die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG fielen. Die ESTV stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es sich um eigenständige, pauschal vergütete Koordinationsleistungen ohne direkten Bezug zu konkreten Heilbehandlungen handle. Das BGer bestätigte dies und erwog, dass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und individueller Behandlung fehle und die spätere Einführung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG gerade zeige, dass solche Leistungen im relevanten Zeitraum nicht steuerausgenommen waren. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 27. Februar 2026 (9C_328/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staatssteuern 2018 (Tessin); interkantonale Doppelbesteuerung; Strittig war, ob der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz per Steuerperiode 2018 mit der einwohnermelderechtlichen Abmeldung vom 16.12.2018 vom Kanton Tessin in den Kanton Graubünden verlegt hatte. Die Tessiner Steuerverwaltung nahm für 2018 weiterhin eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Tessin an, namentlich weil die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter – mit geplanter späterer Familienzusammenführung Mitte 2019 – noch im Tessin in einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft wohnten. Das BGer bestätigte diese Sichtweise. Zwar hielt es fest, dass einzelne von der Vorinstanz berücksichtigte Indizien Zeiträume ausserhalb der streitbetroffenen Periode betreffen und daher nicht massgeblich sind; an der Gesamtwürdigung, wonach der Lebensmittelpunkt 2018 weiterhin im Kanton Tessin lag, änderte dies jedoch nichts. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 25. Februar 2026 (9C_380/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Zürich); Streitig ist die Bewertung einer Aktiengesellschaft für die Vermögenssteuer. Einer der Steuerpflichtigen ist seit 2018 Alleinaktionär der Gesellschaft. Die Steuerverwaltung hatte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Gesellschaft zunächst die Praktikermethode angewandt (zweifache Gewichtung des Ertragswerts, einfache Gewichtung des Substanzwerts). Nachdem die Steuerpflichtigen dagegen Einsprache erhoben hatten, korrigierte sie die Einschätzung und berücksichtigte den Ertragswert wegen der Personenbezogenheit der Gesellschaft nur einfach. Vor Bundesgericht vermögen die Steuerpflichtigen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe. Insbesondere sei die Gesellschaft nicht personenbezogener als die eines Anwalts oder eines Architekten und auch die starken Gewinnschwankungen würden durch die angewendete Methode genügend berücksichtigt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 2. März 2026 (9C_9/2026): Mehrwertsteuer 2017–2020; Die steuerpflichtige A. AG entrichtet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode und dem vereinbaren Entgelt. Nach einer Kontrolle durch die ESTV der Steuerperioden 2017–2020 setzte diese in der Einschätzungsmitteilung eine Nachbelastung von insgesamt CHF 102'858 fest. Grund dafür waren u.a. Umsatzdifferenzen zwischen den Mehrwertsteuerabrechnungen und der Handelsbilanz. Diese Differenzen beruhen nicht nur auf fehlenden Umsatzabstimmungen (formellen Mängeln) sondern auch auf unzutreffenden Umsatzangaben (materielle Mängel). Diese materiellen Lücken in der Mehrwertsteuerabrechnung hat die ESTV zu Recht mit Blick auf die Handelsbilanz gefüllt. Die Steuerpflichtige vermag nicht darzulegen, inwiefern dies willkürlich sein könnte. Sie muss sich auf die Zahlen der Handelsbilanz behaften lassen, auch wenn bei der Verbuchung Fehler aufgetreten sein könnten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




