Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 27. Februar - 5. März 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 21. Dezember 2016 (2C_523/2015): Beherbergungsgebühren (Uri); Qualifikation der Beherbergungsgebühr als Kostenanlastungssteuer (E. 3.1); eine pauschale Bemessung der Beherbergungsgebühr unabhängig von der effektiven Benützung der touristischen Anlagen verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht (E. 6.2).
  • Urteil vom 31. Januar 2017 (2C_55/2017; 2C_56/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Thurgau); Zustellungsfiktion; Beginn des Fristenlaufs, falls eine eingeschriebene Postsendung (Veranlagungsverfügung) nicht abgeholt worden ist (E. 3.1 ff.); offensichtliche Unbegründetheit; Erledigung im vereinfachten Verfahren (E. 1.3).
  • Urteil vom 13. Februar 2017 (2C_227/2016): Anlegetaxe für Boots- und Schiffseigentümer (Waadt); Einsprache gegen die Anlegetaxe (taxe d'amarrage) und weitere Auflagen im Jahr 2011; Einspracheinstanz (Gemeinde Lausanne) erlässt Einspracheentscheid erst im Jahr 2015. Formelle Rechtsverweigerung (E. 3.2) sowie Verletzung der Verhältnismässigkeit i.c. durch Bestimmungen im Lausanner Reglement über die Häfen und Bootsverleihung und deren Rundschreiben verneint (E. 4.2 und 4.3).
  • Urteil vom 2. Februar 2017 (2C_1187/2016; 2C_1188/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Bern); Definition der behinderungsbedingten Kosten; Abgrenzung von Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben (E. 3.1); offensichtliche Unbegründetheit; Erledigung im vereinfachten Verfahren (E. 1.3).
  • Urteil vom 16. Februar 2017 (2C_481/2016; 2C_482/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005-2007 (Waadt). Eine auf Vermittlung, Verkauf und Verwaltung von Immobilien ausgerichtete Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) gewährte ihrem Alleinaktionär ein Darlehen (CHF 1'000'000.00). Die kantonale Steuerverwaltung hat diesen geschäftlichen Vorgang als simuliertes Aktionärsdarlehen qualifizert und folglich steuerlich im Zeitpunkt der Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Waadt ab. Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid (fehlende Rückzahlungsfähigkeit des Alleinaktionärs als Merkmal einer Darlehenssimulation; E. 7.2 und 7.3).

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.