Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 13. - 19. November 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 31. Oktober 2017 (2C_908/2017): Direkt Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Genf); Revision; vorliegend lag kein Revisionsgrund vor bzw. hätte ein solcher bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht werden müssen.
  • Urteil vom 24. Oktober 2017 (2C_571/2016, 2C_572/2016), amtliche Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Zürich); strittig war, ob die Vollzugskostenbeiträge, welche sämtliche dem vorliegenden GAV unterstellten Arbeitnehmer und -geber an die Beschwerdeführerin leisten müssen, als Mitgliederbeiträge an einen Verein i.S.v. Art. 66 Abs. 1 DBG gelten; hinsichtlich der Qualifikation der Zahlungen an den Verein ist nicht die blosse Mitgliedschaft zum Verein beruhend auf dem Zivilrecht ausschlaggebend; entscheidend ist, dass es sich bei den Beiträgen nicht um vom Verein selbst erwirtschaftete Erträge handelt, sondern um Gelder, die von (faktischen) Mitgliedern stammen, damit der Vereinszweck verfolgt werden kann; vorliegend waren alleine die beiden Verbände VZLS und SZV Vereinsmitglieder der Beschwerdeführerin, nicht aber die in diesen Verbänden organisierten Arbeitnehmer und -geber; weil der Begriff «Mitgliedschaft» in steuerrechtlicher Hinsicht umfassender ist als im Zivilrecht, sind jedoch auch die in diesen Verbänden organisierten Arbeitnehmer und -geber und darüber hinaus auch die Nichtmitglieder der beiden Verbände aufgrund ihrer Angehörigkeit zur vom GAV geregelten Berufsbranche als indirekte Mitglieder der Beschwerdeführerin zu betrachten; die an die Beschwerdeführerin geleisteten Vollzugskostenbeiträge der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer und -geber gelten daher als Mitgliederbeiträge i.S.v. Art. 66 Abs. 1 DBG; Gutheissung der Beschwerden.
  • Urteil vom 26. Oktober 2017 (2C_814/2016, 2C_815/2016): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2006-2011 (Schaffhausen); die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ein Verkehrswert unter dem Steuerwert bei vermieteten Liegenschaften sehr ungewöhnlich wäre und – sofern durch eine ordentliche Abschreibung der Steuerwert einer Liegenschaft unterschritten werde – die umgekehrte Vermutung gelte, dass die Abschreibung nicht geschäftsmässig begründet sei; eine Verweigerung der steuerlichen Anerkennung einer Abschreibung rechtfertigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn erstellt ist, dass der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder die Liegenschaft langfristig keine Wertminderung erfährt; das Bundesgericht stellte vorliegend – unter Bezugnahme auf den Entscheid zum Genfer Steuerwert (BGE 132 I 175) – fest, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Steuerwert müsse im Sinne einer tatsächlichen Vermutung die Untergrenze für die Vornahme ordentlicher Abschreibungen bilden, zu weit geht; es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, geltend zu machen und nachzuweisen, dass die kantonalen Steuerwerte für Liegenschaften generell, in erheblichem Umfang und dauerhaft unter den tatsächlichen Werten der Liegenschaften liegen bzw. im konkreten Fall aufzuzeigen, dass die ordentliche Abschreibung einen konstant deutlich zu tiefen Buchwert gemessen am Verkehrswert ergibt; der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, die Vermutung, dass Abschreibungen zum Normalsatz geschäftsmässig begründet sind, zu widerlegen; aufgrund der inhaltsgleichen Regelung der Abschreibungen im StHG und DBG wird hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuer auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen; Abweisung der Beschwerden.
  • Urteil vom 5. Oktober 2017 (2C_40/2017, 2C_41/2017), amtliche Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staatssteuer 2012 (Solothurn); gesonderte Besteuerung von stillen Reserven, die aus einer Praxisaufgabe resultierten (einschliesslich wiedereingebrachte Abschreibungen) zum reduzierten Satz  (Art. 37b Abs. 1 erster Satz DBG), wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Fraglich war im vorliegenden Entscheid, ob die Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung nach Art. 37b DBG erfüllt sind. Art. 37b DBG i.V.m Art. 1 LGBV knüpfen die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen an vier kumulative Bedingungen: (1) Eintritt einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bzw. Art. 4 IVG; (2) definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit; (3) Kausalzusammenhang zwischen Invalidität und Geschäftsaufgabe; (4) erstmalige Inanspruchnahme der privilegierten Besteuerung. Streitig war im vorliegenden Fall die dritte Voraussetzung, die vorsieht, dass zwischen der Invalidität und der Geschäftsaufgabe ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Das Kantonale Steueramt Solothurn vertrat die Auffassung, dass «der Kausalzusammenhang zwischen Invalidität und definitiver Aufgabe des Geschäfts restriktiver zu handhaben [sei,] als nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts, indem der Sache nach ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang nicht ausreichen soll. Vielmehr soll nach Ansicht des Kantonalen Steueramts Solothurn die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar nach dem Eintritt der Invalidität oder zumindest zeitnah erfolgen [...]. Eine Kausalität zwischen der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit und bestehender Invalidität sei mit wachsender Dauer zwischen Eintritt der Invalidität und der definitiven Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zu verneinen.» Nach Auffassung des Bundesgerichts kann Art. 37b DBG nicht entnommen werden, dass der Eintritt der Invalidität und Geschäftsaufgabe zeitnah aufeinander folgen müssen. Die «Auslegung von Art. 37b DBG [...], wonach die Anwendung der Norm versagt werden kann, indem nach einem gewissen Zeitablauf der Kausalzusammenhang verneint wird, findet somit weder unter grammatikalischen, historischen noch teleologischen Aspekten eine Stütze und dient auch nicht der Bekämpfung von Missbräuchen.» Eine zeitliche Nähe zwischen Eintritt der Invalidität und definitiver Geschäftsaufgabe ist nicht erforderlich. «Art. 37b DBG und Art. 1 LGBV stellen an die Kausalität keine strengeren Anforderungen, als sie sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts ergeben.» Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
  • Urteil vom 26. Oktober 2017 (2C_896/2017): Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000 (Schaffhausen); Revision; das Recht auf Revision war vorliegend verwirkt, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten war; offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 31. Oktober 2017 (2C_645/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Aargau); Verpassen der Einsprachefrist; die nachträglich ins Recht gelegten ärztlichen Atteste waren als unzulässiges «echtes» Novum aus dem Recht zu weisen; offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 24. Oktober 2017 (2C_558/2016, 2C_559/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Zürich); Ausstattung einer Liegenschaft mit Marderschutzgittern; abzugsfähige Unterhaltskosten oder wertvermehrende Aufwendungen; die Investititon betreffend die Marderschutzgitter hat zu einem Mehrwert der fortan geschützten Dachinstallation bzw. der gesamten Liegenschaft geführt; keine Qualifikation als Unterhaltskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG; die Beschwerden des Kantonalen Steueramts Zürich wird gutzuheissen.
  • Urteil vom 27. Oktober 2017 (2C_166/2016): MWST; Abbrucharbeiten auf einer Liegenschaft – Anspruch auf Vorsteuerabzug. Der Ausschluss des Anspruchs auf einen Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG ist eine ausdrückliche Ausnahme vom Grundsatz des Art. 28 Abs. 1 MWSTG, wonach eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit einen Anspruch auf den Vorsteuerabzug besitzt. Vorliegend handelt es sich um den Abbruch eines bisher unbestrittenermassen zur Erzielung mehrwertsteuerpflichtiger Umsätze bestimmten und künftig nicht mehr benötigten Betriebsgebäudes. Es gilt dabei zu betrachten, dass im Rahmen der Abbrucharbeiten üblicherweise eine Reinigung des Bodens und die Beseitigung weiterer Immissionen erfolgen, die aufgrund der bisherigen Nutzung der Liegenschaft entstanden sind. Diese Arbeiten fallen - vorausgesetzt sie erfolgen nicht durch einen neuen Eigentümer - unabhängig von einer allfälligen Weiternutzung der Liegenschaft an und gelten deshalb nicht als für die Erbringung einer nachfolgenden Leistung verwendet. Daraus ergibt sich, dass eine Qualifizierung der Abbrucharbeiten unabhängig von den weiteren unternehmerischen Überlegungen der Steuerpflichtigen vorgenommen werden kann. Damit erübrigen sich nachträgliche Korrekturen, falls die neue Baute zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zweck verwendet werden sollte. Bei einem Eigentumswechsel, wäre hingegen die zukünftig beabsichtigte Nutzung massgebend.
  • Urteil vom 2. November 2017 (2C_1018/2015, 2C_1019/2015): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2004 - 2005 (Genf); Zum Sachverhalt: Es handelt sich vorliegend um eine Aktiengesellschaft die als Kommanditär an einer «Partnership» in Zypern beteiligt ist. Für die Steuerperioden 2003 und 2004 hat die Steuerbehörde die Einkünfte aus der «Partnership» nur satzbestimmend berücksichtigt. Im Rahmen der Veranlagung 2005 hat die Steuerbehörde zusätzliche Einkünfte betreffend die «Partnership» geltend gemacht und in der Folge deren Betriebsstättencharakter aberkannt. Erst im Jahr 2012 hat die Steuerbehörde ein Nachsteuerverfahren für die Perioden 2004, 2005, 2009 und 2010 eingeleitet. Zu den Erwägungen: Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, welche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 151 DBG der Steuerbehörde (nicht) bekannt waren, ist die Veranlagung. In Bezug auf die Steuerperiode 2005 hätte die Verwaltung schon in diesem Zeitpunkt mehr Informationen zur «Partnership» einfordern müssen, weshalb die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens im Jahr 2012 nicht zulässig ist. In Bezug auf die Steuerperiode 2004 sieht es hingegen anders aus: Die AG hat die Beteiligung an der «Partnership» gar nicht erwähnt, weshalb die Steuerbehörde keine Rückfragen stellen konnte. Betreffend diese Periode ist die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens damit zulässig. Aufgrund der fehlenden Substanz in Zypern, hätten nach Beurteilung der Steuerbehörde die Einkünfte aus der «Partnership» in der Schweizer besteuert werden müssen. Da es sich um eine Personengesellschaft handelt, kann sich zudem die schweizerische AG nicht auf den Beteiligungsabzug berufen. Das zu beurteilende Verhalten der AG stellt in Bezug auf die Steuerperiode 2004 eine Steuerhinterziehung gemäss Art. 181 i.V.m. 175 DBG dar. [Der Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG stand nicht zu Diskussion.]
  • Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.