Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 30. Oktober - 5. November 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 26. Oktober 2017 (2C_201/2016): Verfahrensrechtliches (Öffentlichkeitsgrundsatz und dessen Ausnahmen) in einem Amtshilfeverfahren (Schweiz – Spanien); Beschwerde der ESTV (Beschwerdeführerin) gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts; das Bundesgericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2017 eine öffentliche Verhandlung vorgesehen; am 20. Oktober 2017 ersucht die Beschwerdegegnerin um Ausschluss der Öffentlichkeit; das Bundesgericht verweist auf die einschlägige Rechtsprechung in BGE 133 I 106 und BGE 135 I 198; bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine politisch exponierte Person; das Gesuch bzgl. Ausschluss der Öffentlichkeit wird im Sinne der Erwägungen teilweise zugelassen und darüber hinaus abgewiesen.
  • Urteil vom 18. Oktober 2017 (2C_803/2017): Anschlussgebühr; Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 16. August 2017; Streitgegenstand bildete ein Steuerzuschlag (Rechnung vom 27. Mai 2015) der Gemeinde Dully; Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Beschwerde.
  • Urteil vom 20. Oktober 2017 (2C_492/2017): Schwerverkehrsabgabe; unbegleiteter kombinierter Verkehr; Unterschreiten der erforderlichen Grösse der Ladebehälter für die Rückerstattung; Rückleistungspflicht; die Vorinstanz hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts angewendet, mit der Letzteres eine Lücke in der SVAV (betreffend Messverfahren) gefüllt hatte. Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten und nicht ausreichend gerügten Sachverhalt ist die vorliegende Konstellation mit derjenigen vergleichbar,  in welcher das Bundesgericht besagte Lückenfüllung vorgenommen hatte. Entsprechend wurde weder das Legalitätsprinzip noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Nach heutiger Rechtslage (Änderungen, welche per 1. Januar 2017 in Kraft trat) wären die erforderlichen Masse für eine (teilweise) Rückerstattung der LSVA erreicht gewesen. Im Verwaltungsverfahren greift die lex mitior Regel allerdings nicht; Abweisung der Beschwerde (siehe auch unseren Beitrag vom 23. April 2017).
  • Urteil vom 16. Oktober 2017 (2C_537/2016): Mehrwertsteuer, 3. Quartal 2011 bis 4. Quartal 2013 (Einlageentsteuerung); die Frage, ob Aufwendungen wertvermehrend sind oder nicht, bedarf grundsätzlich einer Würdigung im Einzelfall; im vorliegenden Fall glich die Neugestaltung einer Schaufensteranlage überwiegend einer Renovation der Fassade, auch wenn dabei die Aussenbegrenzung des Erdgeschosses geringfügig verschoben wurde und in bescheidenem Umfang eine neue nutzbare Fläche entstanden ist; eine Aufwendung ist entweder vollumfänglich als werterhaltend oder vollumfänglich als wertvermehrend zu qualifizieren; die neue Schaufensteranlage war dementsprechend als werterhaltende Aufwendung zu qualifizieren und einer Einlageentsteuerung somit nicht zugänglich; die Wendung «in der Regel» in 3.2.1 Ziff. [recte der Redaktion: 3.1.2] der MWST-Info 10 Nutzungsänderung vom Januar 2010 ist nicht so zu verstehen, dass alle nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung aktivierbaren Anlagekosten für das Gebäude steuerlich relevant sind, sondern impliziert eine Bestimmung, die Ausnahmen ausdrücklich zulässt; Gutheissung der Beschwerde.
  • Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
  • Urteil vom 17. Oktober 2017 2C_884/2017): Montage eines Prepayment-Stromzählers; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses; auf die offensichtlich einer sachbezogenen Begründung entbehrende Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.