Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat dem österreichischen Finanzministerium gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich Amtshilfe leisten dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid (A-6394/2016) vom 16. Februar 2017 ab.

Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT) gelangte das österreichische Finanzministerium am 26. November 2015 mit einem Amtshilfeersuchen an die ESTV. Dabei wurde sie um Unterstützung ersucht, um betreffend X. für den Besteuerungszeitraum 2012 bis 2014 eine korrekte Besteuerung in Österreich sicherzustellen, da der Verdacht bestand, dass X. in Österreich nicht sein «Welteinkommen» offengelegt habe. Im Weiteren wurde im Amtshilfegesuch ausgeführt, dass X. Gründer, früherer Vorstand und Aufsichtsrat der weltweit tätigen B. Group sei und es sei erwiesen, dass ein grosser Teil von Provisionen und Management Fees, die von Firmen aus dem B.-Konzern an X. persönlich bezahlt worden seien, über Firmen (verbundene Unternehmen) in die Schweiz, Liechtenstein und Jersey transferiert worden seien.

Im Amtshilfegesuch wurden u.a. Fragen betreffend die steuerliche Registrierung und die geschäftlichen Aktivitäten von X. in der Schweiz gestellt. Zudem wurden hinsichtlich der  A. & Co. mit Sitz in der Schweiz diverse Fragen (u.a. zu deren Verhältnis zu X. und der steuerlichen Erfassung, der operativen Tätigkeit) gestellt.

Da das Auskunftsbegehren im Einklang mit den österreichischen Gesetzen und dem DBA CH-AT stand sowie die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft wurden, verfügte die ESTV am 13. September 2016, dass dem österreichischen Finanzministerium bzw. dessen Finanzverwaltung – mit wenigen Ausnahmen – Amtshilfe geleistet werde (mit der Auflage, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen X. verwendet werden dürfen).

Gegen die Verfügung haben X. und A. & Co. am 17. Oktober 1016 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass das Subsidiaritätsprinzip verletzt sei und die verlangten Informationen nicht "voraussichtlich erheblich“ i.S.v. des Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT seien.

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zunächst, ob das Subsidiaritätsprinzip verletzt wurde und folgte in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz.

In einem zweiten Schritt prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob die gemäss angefochtener Schlussverfügung der ESTV zu übermittelnden Informationen als nicht „voraussichtlich erheblich“ einzustufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, dass der eigentliche Sinn und Zweck jeder Amtshilfeleistung darin liegt, dem ersuchenden Staat mittels Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, die Möglichkeit zu geben, einerseits bisher im Dunkeln gebliebene Punkte zu klären und andererseits bereits bestehende Informationen zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht folgte auch in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich das Ersuchen nicht als interpretationsbedürftig erweist und nachvollziehbar ist. Auch andere Gründe, die gegen eine Gewährung der Amtshilfe sprechen würden waren nicht ersichtlich. Das Gesuch der österreichischen Behörden entspreche den formellen Voraussetzungen und enthalte die notwendigen Angaben: Es werden sowohl die steuerpflichtige Person als auch die Zeitspanne, für welche die Informationen verlangt werden, genannt. Zudem enthält das Gesuch eine Beschreibung der verlangten Informationen und auch der Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, ist ausreichend eräutert. Von einer spontanen Amtshilfe könne daher keine Rede sein.

Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV wurde vollumfänglich abgewiesen.

Der Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten.