Am 22. April 2025 hat die ESTV die Mitteilung 024-DVS-2025 betreffend Ermittlung des maximal zulässigen Wandlungsdiskonts veröffentlicht.
Die Ausführungen beziehen sich auf klassische Wandelanleihen sowie auf klassische Wandeldarlehen.
Bei der bisherigen steuerlichen Beurteilung von Wandelanleihen und Wandeldarlehen wurde für die Ermittlung des maximal zulässigen Wandlungsdiskonts auf folgende Berechnung abgestellt: Zum Verkehrswert des Beteiligungsrechts (100%) wurde eine statistische durchschnittliche Wandelprämie von 15% addiert, woraus ein Wandelpreis von 115% resultierte. Auf diesem Verkehrswert des Beteiligungsrechts wurde ein Wandlungsdiskont gewährt.
Zukünftig soll zwar die publizierte Verwaltungspraxis des Verzichts der Prüfung einer Steuerumgehung bei Vorliegen eines Wandlungsdiskonts von bis zu 33 1/3% beibehalten werden, aber es erfolgt eine neue Berechnung: Ausgangspunkt ist der Verkehrswert des Beteiligungsrechts im Zeitpunkt der Liberierung der Wandelanleihe oder Gewährung des Wandeldarlehens (100%). Davon wird ein maximal zulässiger Wandlungsdiskont von 33 1/3% in Abzug gebracht und somit beträgt der zulässige Wandelpreis 66 2/3%.
Diese angepasste Steuerpraxis gilt für Ruling-Anträge ab dem 1. Mai 2025.
Die Mitteilung ist hier abrufbar.