Am 18. September 2026 hat der Bundesrat das Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung auf den 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt.

Die neue vom Parlament beschlossene Zehnjahresfrist gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020.

Die Zehnjahresfrist gilt auch bei der Anrechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten im Inland auf Bundesebene. Den Kantonen verbleibt bezüglich der Betriebsstättenverluste wie bisher ein Spielraum für den Erlass eigener Bestimmungen.

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