Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. April 2026 beschlossen, dass die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt wird.
Dies hat zur Folge, dass auf dem Wohneigentum die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt. Zeitgleich entfällt neben der Besteuerung des Eigenmietwerts auch der Abzug von Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Bei vermieteten und verpachtetem Wohneigentum bleibt der Unterhaltskostenabzug erhalten. Schuldzinsen bleiben nur noch im Verhältnis des Werts der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abzugsberechtigt.
Gleichzeitig können die Kantone eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen.
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